Beschluss vom Landgericht Aachen - 86 Qs 11/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2014 aufgehoben.
Der Antrag des Beschuldigten vom 17.02.2014 auf Neufestsetzung des gemäß § 398a Nr. 2 AO zu zahlenden Zuschlags auf 5% von 209.418 Euro und Erstattung der Überzahlung wird auf Kosten des Beschuldigten, der auch seine eigenen Auslagen trägt, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last, der auch seine eigenen Auslagen trägt.
1
Gründe
2I.
3Nach wirksamer Selbstanzeige des Beschuldigten und seines Bruders wurde als Erbschaftssteuer für den Zeitraum 2008 nach dem Tod der Mutter des Beschuldigten ein Betrag von insgesamt 418.836 Euro – jeweils 209.418 Euro für den Beschuldigten und seinen Bruder – festgesetzt. Nach Zahlung des vorgenannten Betrages von 209.418 Euro sowie von weiteren – mit Schreiben der Steuerstrafbehörde vom 24.05.2013 gemäß § 398a Nr. 2 AO angeforderten – 20.941,80 Euro (entspricht 5% des Gesamtbetrags von 418.836 Euro) durch den Beschuldigten wurde von der Verfolgung der Steuerstraftat mit Verfügung vom 03.07.2013 abgesehen.
4Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.02.2014 hat der Beschuldigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt, mit dem er beansprucht, dass der gemäß § 398a AO zu zahlende Aufschlag nicht auf Grundlage des Gesamtbetrags der hinterzogenen Steuern, sondern lediglich auf Grundlage des zu seinen Lasten festgesetzten Betrages zu berechnen sei.
5Hierauf hat das Amtsgericht Aachen in dem angefochtenen Beschluss vom 04.08.2014 den von dem Beschuldigten gemäß § 398a AO zu zahlenden Zuschlag auf 5% des zu Gunsten des Beschuldigten hinterzogenen Betrags von 209.418 Euro festgesetzt.
6Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 15.08.2014.
7II.
8Die Beschwerde gegen den analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss des Amtsgerichts ist nach § 304 StPO zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu Recht für das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO die Zahlung eines Zuschlags von 5% auf den insgesamt hinterzogenen Betrag für erforderlich erachtet.
9Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift, der in den Nr. 1 und Nr. 2 dahingehend unterscheidet, dass der „Täter“ 1. die aus der Tat „zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern“ entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent „der hinterzogenen Steuer“ zugunsten der Staatskasse zahlt. Angesichts dieser Formulierung liegt es nahe, in den Fällen, in denen ein „Täter“ im Sinne der Vorschrift (richtiger dürfte es wohl in Anlehnung an die Parallelvorschrift § 371 Abs. 3 AO heißen „der an der Tat Beteiligte“) an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, die nicht (allein) zu einer Steuerverkürzung zu seinen Gunsten, sondern – gänzlich oder teilweise – zu Gunsten Dritter geführt hat, zwar nur die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nachzahlen muss (was auch für § 371 Abs. 3 AO so anerkannt ist, vgl. Joecks, in: Franzen u.a., Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 Rz. 104), den in § 398a Nr. 2 AO ergänzend zu § 371 Abs. 3 AO zu zahlenden Zuschlag mangels entsprechender Einschränkung im Wortlaut jedoch auf Grundlage des gesamten hinterzogenen Betrags zu zahlen hat.
10Dem wird entgegnet, dass § 398 Nr. 2 AO mit der Wendung „der hinterzogenen Steuer“ lediglich sprachlich verkürzend auf die Formulierung in Nr. 1 Bezug nehme (Zanzinger DStR 2011, 1397, 1402) bzw. diese wiederaufgreife (Hunsmann, BB 2011, 2519-2527), und es der „inneren Systematik“ der Norm widerspreche, zwischen den beiden Nr. 1 und 2 zu differenzieren (Hunsmann a.a.O.), so dass ein Täter nur verpflichtet sei, einen Zuschlag von 5% auf den zu seinen Gunsten hinterzogenen Betrag zu zahlen (Hunsmann, a.a.O.; Buse, StBp 2011, 153, 158; Zanzinger, a.a.O.; vgl. auch Erb/Schmitt, PStR 2011, 144, 146). Bleibt man jedoch beim Wortlaut der Vorschrift, so überzeugt dieses Verständnis des Wortlauts schon deshalb nicht, weil die Annahme einer bloß sprachlichen Verkürzung der Formulierung in Nr. 1 durch die Formulierung in Nr. 2 schon daran scheitert, dass Nr. 1 von „Steuern“, Nr. 2 hingegen von „Steuer“ spricht.
11Die Gesetzgebungsgeschichte der erst im Laufe der Beratungen über das Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vorgeschlagenen §§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO ist für die Beantwortung der Frage wenig hilfreich. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Einfügung dieser Vorschriften dazu, für eine Steuerverkürzung mit einem Steuerhinterziehungsvolumen von über 50.000 Euro verkürzter Steuer je Steuerart und Besteuerungszeitraum (die Betragshöhe soll sich hierbei sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Nummer 1 AO orientieren) die Rechtsfolge „Straffreiheit“ nach einer Selbstanzeige nicht mehr eintreten zu lassen, und stattdessen, um Anreize zu einer Selbstanzeige auch in diesen Fällen besonders schwerer Steuerstraftaten zu schaffen, lediglich nach dem neuen, § 153a StPO nachempfundenen, § 398a Abgabenordnung von der Strafverfolgung abzusehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird. Damit sollte dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass im Falle einer Selbstanzeige nur noch die leichteren Fälle der Steuerhinterziehung ganz ohne Zusatzleistung Strafbefreiung erlangen können, während in Fällen großen Ausmaßes (vgl. § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Abgabenordnung) eine Zahlung geleistet werden muss. Nähere Erläuterungen zu der sprachlichen Differenzierung zwischen den Nr. 1 und Nr. 2 finden sich dagegen nicht.
12Systematisch wurde § 398a AO hinter § 398 AO eingefügt, der bereits eine frühere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung regelte. Wenn § 398a von einem „Täter“ spricht, ist damit vom subjektiven Anwendungsbereich der gleiche Personenkreis wie bei § 398 AO, der ebenfalls vom „Täter“ spricht, gemeint. Dort ist aber – losgelöst von der materiell-strafrechtlichen Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern – der Begriff in einem weiteren Sinne als „Beteiligte“ zu verstehen, so dass die Einstellungsvorschrift des § 398 AO grundsätzlich bspw. auch Anstiftern und Gehilfen zugutekommt (vgl. Joecks, in: Franzen u.a., Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 398 Rz. 12 m.w.N.; ausführlich zum Ganzen Roth, NZWiSt 2012, 23, 24). Wenn aber der Kreis der in § 398a AO erfassten Personen nicht lediglich Täter, sondern alle „an der Tat Beteiligten“, und damit von vornherein auch Personen erfasst, die nicht zwingend „zu eigenen Gunsten“ Steuerbeträge hinterzogen haben bzw. nur an Hinterziehungen zugunsten anderer Personen beteiligt waren, so macht die in § 398a AO getroffene Unterscheidung zwischen der Nachzahlung der zugunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und der (zusätzlichen) Zahlung eines Zuschlags von 5% auf die (insgesamt) hinterzogene Steuer Sinn. Denn derartige Teilnehmer können zwar – wenn die Hinterziehung nur zugunsten anderer Person erfolgte – von vornherein nicht einen zu eigenen Gunsten hinterzogenen Betrag nachzahlen; sie können aber über § 398a AO dennoch ein Absehen von der Strafverfolgung erreichen, wenn sie einen Zuschlag auf den – zu Gunsten der dritten Personen – hinterzogenen Gesamtbetrag zahlen (vgl. ausführlich noch Roth, a.a.O., S. 25).
13Die Kammer ist daher der Auffassung, dass bei Beteiligung mehrerer Täter, ein jeder von ihnen zum Erreichen des Absehens von der Strafverfolgung den Zuschlag von 5% auf Grundlage des insgesamt hinterzogenen Betrags zahlen muss (ebenso Beckemper u.a., Wistra 2011, 281, 287; Roth, a.a.O.; Schwartz/Külz, PStR 2011, 249, 253; wohl auch wohl Prowatke/Felten, DStR 2011, 899, 902 ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik).
14Dem steht auch nicht die vom Verteidiger des Beschuldigten geäußerte Kontrollüberlegung entgegen, wonach der Beschuldigte auch dann nur einen Zuschlag auf Grundlage des zu seinen Gunsten hinterzogenen Betrages hätte zahlen müssen, wenn der Mitbeschuldigte eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben hätte. Denn in diesem Fall wäre der hinterzogene Gesamtbetrag von vornherein deckungsgleich mit dem zu Gunsten des Beschuldigten hinterzogenen Betrag gewesen.
15Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 473, 473a StPO.
16C |
Dr. R |
Dr. L |
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