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StPO § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 26/26
5. Mai 2026
12 Qs 26/26 5. Mai 2026
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 7/26
22. April 2026
18 Qs 7/26 22. April 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 OB 116/25
14. Januar 2026
5 OB 116/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Disziplinarsenat) - 28 A 369/22.D
10. Dezember 2025
28 A 369/22.D 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 61/25
10. Dezember 2025
StB 61/25 10. Dezember 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 65-IV-25 (HS)/Vf. 66-IV-25 (e.A.)
11. September 2025
Vf. 65-IV-25 (HS)/Vf. 66-IV-25 (e.A.) 11. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 37/25
21. August 2025
StB 37/25 21. August 2025
Beschluss vom Landgericht Essen - 25 Qs-12 Js 683/22-20/25
30. Juli 2025
25 Qs-12 Js 683/22-20/25 30. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 65/24
23. Juli 2025
StB 65/24 23. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Große Strafkammer) - 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24
5. Juni 2025
616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24 5. Juni 2025