Urteil vom Landgericht Aachen - 43 O 31/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nach Erledigung von Personenbeförderungsaufträgen Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz abzustellen, für den der jeweilige Mietwagen konzessioniert ist, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- € vorläufig vollstreckbar.


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