Urteil vom Landgericht Aachen - 8 O 81/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalles geltend.
3Der Beklagte erlitt am 24.09.2012 unverschuldet einen Verkehrsunfall mit seinem erst kurz zuvor als Neuwagen erworbenen Pkw Audi RS 3, bei dem sein - ohnehin nur in sehr geringer Stückzahl produziertes - Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur 2574 km erheblich beschädigt wurde. Der Unfall wurde vom Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw BMW verursacht.
4Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Schadengutachten E I vom 27.09.2012 kam unter Annahme eines Wiederbeschaffungswertes von brutto 47.500 € sowie eines Restwertes von 17.160 € brutto zu Netto-Reparaturkosten i.H.v. 37.314,22 €, ferner einer Wertminderung i.H.v. 8000 €, die der Beklagte im Verfahren LG Aachen 9 O 462/12 geltend machte. Die hiesige Klägerin zahlte an den Beklagten auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes auf den Fahrzeugschaden zunächst 11.555,97 €. Zwischenzeitlich ließ der Beklagte sein Fahrzeug bei der Firma G, bei der er das Fahrzeug auch erworben hatte, reparieren. Die Reparaturrechnung vom 12.12.2012 beläuft sich auf 38.969,50 € netto. Nachdem der Beklagte unter dem 15.11.2012 Klage u.a. gegen die Klägerin wegen seines Fahrzeugschadens erhoben hatte, wurde der Beklagten die vorgenannte Reparaturrechnung übermittelt und eine Nachregulierung i.H.v. 35.413,53 € (insgesamt 46.969,50 €) vorgenommen. Der Beklagte erwarb zwischenzeitlich einen neuen Audi RS 3 und verkaufte das verunfallte Fahrzeug.
5Mit Schreiben vom 12.11.2013 fragte die Klägerin bei dem Beklagten nach, ob das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wurde und forderte diesen auf, dies zu belegen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013, in dem die Frage der Weiternutzung nicht beantwortet, sondern lediglich ausgeführt wurde, darauf komme es nicht an, da das Integritätsinteresse auf andere Weise bewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.05.2014 forderte die Klägerin den Beklagten (unter Zugrundelegung eines höheren Restwertes) erfolglos zur Rückzahlung auf. Den Rückzahlungsbetrag beziffert sie mit 21.473,70 €, der sich aus der Differenz der geleisteten Zahlung von 46.969,50 € und der Annahme eines Fahrzeugschadens von 25.495,80 € (Wiederbeschaffungswert netto 39.915,97 € abzüglich Restwert netto 14.420,17 €) ergibt.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand; ein Anspruch über die darüber hinausgehende Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (zuzüglich Wertminderung) bestehe deswegen nicht, weil der Beklagte das verunfallte Fahrzeug nicht für (mindestens) sechs Monate weiter genutzt, sondern verkauft habe. Der Beklagte habe das Integritätsinteresse nicht nachgewiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.473,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten gegenüber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.06.2014 zu zahlen,
9Der Beklagten beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, er hätte das verunfallte Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrages für einen Zeitraum weit über sechs Monate hinaus weiternutzen wollen. Zwar habe er nach dem Unfall ursprünglich einen neuen Audi RS 3 entsprechend seinem zuvor erworbenen Fahrzeug, bei dem es sich um sein Traumauto handele, kaufen wollen. Dies sei jedoch – jedenfalls zunächst – mangels Verfügbarkeit nicht möglich gewesen, wie ihm auch der Zeuge B als sein Verkaufsberater versichert habe. Nachdem dies festgestanden hätte, habe er sich zur Durchführung der Reparatur entschieden und diese in Auftrag gegeben. Während der Reparaturarbeiten habe sich dann plötzlich der Zeuge B bei ihm gemeldet und ihm erklärt, dass er zufällig und wider Erwarten doch noch einen neuen Audi RS 3 in entsprechender Konfiguration habe beschaffen können. Hiermit hätte er, der Beklagte, nicht rechnen können.
12Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben zur Frage der Entscheidungsfindung des Beklagten bezüglich der Reparatur und Neuanschaffung eines Audi RS 3 im Herbst 2012 durch Vernehmung des Zeugen B. Insofern wird auf die Protokolle der Sitzung vom 22.07.2015 (Bl. 71 GA) und 21.10.2015 (Bl. 89 GA) verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung gezahlter Schadensersatzleistungen aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.09.2012, bei dem das seinerzeitige Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt wurde. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
17Der Beklagte hatte einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigende - durch die Klägerin auch vorgenommene - Regulierung auf Reparaturkostenbasis zuzüglich Wertminderung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das für eine Abrechnung von derartigen, den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Die Klägerin geht bereits in ihrer Annahme fehl, es komme lediglich darauf an, dass der Beklagte (unstreitig) das reparierte Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt habe. Ein solches Postulat wird durch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 56/07 = VersR 2008, 134) gerade nicht aufgestellt. Vielmehr verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die 6-Monatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinteresse des Geschädigten hat (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es auch nicht darauf ankommen, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. Denn auch insoweit wird verkannt, dass es Fälle geben kann, in denen eine Fahrzeugnutzung nicht möglich ist, z.B. bei schwerer Erkrankung nach Reparaturfreigabe. In solchen Fallgestaltungen muss daher letztlich auf den Nutzungswillen des Beklagten abgestellt werden können.
18Mit dem Beklagten geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieser seine Integritätsinteresse daher auch auf andere Weise als lediglich durch den Nachweis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung führen konnte - und zur Überzeugung des Gerichtes auch geführt hat.
19Der zunächst hierzu persönlich angehörte Beklagte hat sehr ausführlich, anschaulich und glaubhaft geschildert, dass und weswegen er, nachdem er ursprünglich nach erlittenem Unfall einen neuen Audi RS 3 hat erwerben wollen, dies aber mangels Verfügbarkeit nicht möglich war, schweren Herzens die Reparaturfreigabe für das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug erteilt hat und sich erst im Nachhinein während der Reparaturdurchführung herausstellte, dass wider Erwarten doch ein Neufahrzeug zur Verfügung stand, das er dann auch erworben habe. Diese Schilderung wird im Wesentlichen durch den hierzu vernommenen Zeugen B bestätigt. Auch dieser hat glaubhaft erklärt, dass der Beklagte den Gedanken an ein Ersatzfahrzeug bereits aufgegeben hatte und gerade deswegen die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat, um es anschließend (für einen längeren Zeitraum) weiterzufahren. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar und überzeugend insbesondere damit begründet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Audi RS 3 unstreitig um ein ganz besonderes, exklusives Fahrzeug handelt, das auch nur in beschränkter Stückzahl vorhanden und dessen Produktion dieses Modells zum fraglichen Zeitpunkt bereits eingestellt war, so dass der Beklagte aufgrund vergeblicher Versuche ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen nur noch die Möglichkeit zur Weiternutzung seines „Traumautos“ nur noch darin gesehen hat, dass er das beschädigte Fahrzeug reparieren ließ. Glaubhaft hat der Zeuge B ferner bekundet, während der Reparaturvornahme des beschädigten Fahrzeugs keinen fortlaufenden Suchauftrag für ein Ersatzfahrzeug von den Beklagten erhalten zu haben. Wörtlich hat der Zeuge zunächst gesagt, nachdem er nichts Entsprechendes gefunden habe, sei die Sache „so gut wie erledigt“ gewesen. Er habe dann später aus freien Stücken bei dem Beklagten angerufen oder aber mit diesem bei einer persönlichen Begegnung im Autohaus darüber gesprochen, dass er doch noch ein entsprechendes Ersatzfahrzeug habe auftreiben können, das ihm Wochen nach der ersten vergeblichen Suche von dritter Seite telefonisch angeboten worden sei. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge darüber hinaus - wie auch protokolliert - zunächst bekundet hat, er hätte dem Anrufer (seinem späteren Lieferanten) auf dessen Nachfrage, ob er noch einen schwarzen Audi RS 3 suche, erwidert, dass dies zutreffend sei und - nach Einwand des Beklagtenvertreters - der Zeuge hiervon abweichend erklärt hat, er würde keinen Audi RS 3 mehr benötigen, bei dem Kunden (Beklagten) aber nochmals nachfragen. Insoweit ist es möglich, dass der Zeuge die Frage missverstanden und jedenfalls zunächst etwas Abweichendes bekundet hat. Jedenfalls liegt hierin kein entscheidender Widerspruch, der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen und für einen fortbestehenden Suchauftrag, der dem Integritätsinteresse des Beklagten entgegenstehen würde, spräche. Insoweit ist es durchaus möglich und zur Überzeugung des Gerichts auch wahrscheinlich, dass der Zeuge entweder aus Provisionsinteresse oder, weil er dem Beklagten als ihm schon aus dem vorherigen Fahrzeugkauf bekannten Kunden einen Gefallen tun wollte, dem Anrufer erklärt hat, er würde noch ein entsprechendes Fahrzeug suchen. Eine derartige Angabe muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch der Beklagte ein Ersatzfahrzeug zum damaligen Zeitpunkt noch gesucht hat. Glaubhaft hat der Zeuge in diesem Zusammenhang noch erklärt, der Beklagte habe während der Reparaturarbeiten seine Meinung nicht geändert; es sei klar gewesen, dass dieser seinen Wagen wiederhaben wolle; er hätte auch nicht damit gerechnet, dass er im Nachhinein noch ein anderes Fahrzeug haben wolle. Anhaltspunkte dafür, weswegen der Zeuge insoweit die Unwahrheit sagen sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
22Streitwert: 21.473,70 €
23C |
||
als Einzelrichter |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 9 O 462/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 56/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VI ZB 22/08 1x (nicht zugeordnet)