Beschluss vom Landgericht Aachen - 10 O 257/24
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:
Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine
Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:
2Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.
3Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine
4Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
5Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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