Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs 172/01

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 23.08.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts in Marsberg vom 15.08.2001 aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt C aus Brilon als notwendiger Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hannover - 63 Qs 38/23
5. September 2023
63 Qs 38/23 5. September 2023

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