Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 T 67/03

Tenor

Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) vom 12.12.2001 zu UR-Nr. 246/01 in der berichtigten Fassung vom 30.10.2003 wird dahingehend abgeändert, daß ein Betrag in Höhe von 615,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 98,40 DM abgezogen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


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