Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
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BeurkG § 25 Schreibunfähige
Beurkundungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 315/15
10. Mai 2017
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I-3 Wx 315/15 | 10. Mai 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 265/11
11. Oktober 2012
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I-15 W 265/11 | 11. Oktober 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 83/09 - 2 Wx 84/09
7. Dezember 2009
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2 Wx 83/09 - 2 Wx 84/09 | 7. Dezember 2009 |
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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 T 67/03
18. Dezember 2003
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2 T 67/03 | 18. Dezember 2003 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 385/01
26. Februar 2002
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15 W 385/01 | 26. Februar 2002 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 476/99
15. Mai 2000
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15 W 476/99 | 15. Mai 2000 |