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BeurkG § 25 Schreibunfähige

Beurkundungsgesetz

Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 315/15
10. Mai 2017
I-3 Wx 315/15 10. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 265/11
11. Oktober 2012
I-15 W 265/11 11. Oktober 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 83/09 - 2 Wx 84/09
7. Dezember 2009
2 Wx 83/09 - 2 Wx 84/09 7. Dezember 2009
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 T 67/03
18. Dezember 2003
2 T 67/03 18. Dezember 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 385/01
26. Februar 2002
15 W 385/01 26. Februar 2002
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 476/99
15. Mai 2000
15 W 476/99 15. Mai 2000