Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs 51/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 17. Juni 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 27. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht,

die Richterin am Landgericht und

den Richter am Landgericht

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen