Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs 51/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 17. Juni 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 27. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
die Richterin am Landgericht und
den Richter am Landgericht
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Arnsberg am 16.04.2008 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Angeklagte verhängt. Nach der Zustellung des Strafbefehls hat die Angeklagte am 21.04.2008 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an das Amtsgericht gerichtet: "Ich habe heute Post von ihnen bekommen wegen (...). Ich möchte sie bitten mir ein Überweisungsschein zu schicken damit ich meine strafe so schnell wie möglich ausgleichen kann. Ich füge noch hinzu das ich die summe auf einmal zahle." Das Amtsgericht hat das am 25.04.2008 eingegangene Schreiben als Rechtsmittelverzicht angesehen.
4Mit dem am 30.04.2008 eingegangenen Schreiben ihrer Verteidigerin hat die Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, den das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.06.2008 verworfen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 17.06.2008.
5II.
6Die gemäß §§ 411 Abs. 1, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Angeklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
7Das Amtsgericht hat den Einspruch der Angeklagten gegen den Strafbefehl zurecht verworfen, weil die Angeklagte vor Einlegung des Einspruchs wirksam darauf verzichtet hat.
8Nach §§ 410 Abs. 1 Satz 2, 302 Abs. 1 StPO kann ein Angeklagter auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl verzichten.
9Der Verzicht auf den Einspruch setzt eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus. Es kommt dabei nicht auf die gebrauchten Worte an. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 410, Rdnr. 3, § 302 Rdnr. 20; KK-Fischer, 5. Auflage, § 410, Rdnr. 7; KK-Ruß, § 302, Rdnr. 11; OLG Stuttgart, NJW 1990, 1494). Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts sind jedoch hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit dieser Prozesserklärung zu stellen; bei nicht eindeutigen Erklärungen ist der wirkliche Wille im Freibeweisverfahren zu erforschen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2008, 209 m.w.N.). So kann in der Bezahlung einer Geldstrafe oder der Bitte um Stundung oder Ratenzahlung ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht der Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl gesehen werden (vgl. Meyer-Goßner, § 410, Rdnr. 3 m.w.N.; OLG Rostock, NZV 2002, 137).
10Der in dem Schreiben der Angeklagten vom 21.04.2008 zum Ausdruck gekommene wirkliche Wille der Angeklagten ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt, dass die Angeklagte sich mit den im Strafbefehl verhängten Rechtsfolgen endgültig einverstanden erklärt hat. Sie hat ihren vorbehaltlosen Willen zum Ausdruck gebracht, die "Strafe so schnell wie möglich" auszugleichen. Um dies zu erreichen hat sie um Übersendung eines Überweisungsscheins gebeten. Diese Bitte erklärt sich anhand der in dem Strafbefehl enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird, und dem ebenfalls darin enthaltenen Zahlungshinweis, wonach die Angeklagte nach Rechtskraft eine schriftliche Zahlungsaufforderung erhält. Ohne Mitteilung dieser Zahlungsmodalitäten war der Angeklagten eine Zahlung nicht möglich. Aus der Bitte der Angeklagten wird daher deutlich, dass sie sich nicht gegen die Geldstrafe wenden will, sondern damit einverstanden ist (vgl. auch OLG Naumburg, NZV 1997, 493). In der vorbehaltlosen Ankündigung der Zahlung einer Geldstrafe ist mangels anderer Anhaltspunkte ein Rechtsmittelverzicht zu sehen (vgl. auch OLG Naumburg, a.a.O., OLG Stuttgart a.a.O.). Der Verzicht ist schriftlich im Sinne von § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher formwirksam erklärt. Er ist mit Eingang beim Amtsgericht am 25.04.2008 wirksam geworden.
11Dass die Angeklagte noch innerhalb der Einspruchsfrist am 30.04.2008 durch ihre Verteidigerin Einspruch eingelegt hat, ist ohne Bedeutung.
12Die Erklärung über einen Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar (vgl. OLG Hamm, wistra 2008, 78). Mit der Verzichtserklärung ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Der danach eingelegte Einspruch ist somit unzulässig (Meyer-Goßner, § 302, Rdnr. 26 m.w.N.).
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung 2x
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft 1x
- StPO § 302 Zurücknahme und Verzicht 1x
- NJW 1990, 1494 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2008, 209 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2002, 137 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1997, 493 1x (nicht zugeordnet)
- wistra 2008, 78 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x