Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 3 S 6/14
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest (13 C 262/13) vom 18.12.2013 als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 136,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
4Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 S. 1-3 ZPO.
5Die Berufung des Beklagten ist bereits unstatthaft, weil gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Ausweislich beider Versäumnisurteile des Amtsgerichts Soest vom 27.09.2013 und vom 18.12.2013 ist der Beklagte in erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von 136,00 € verurteilt worden.
6Die Ausführungen des Beklagten und Berufungsklägers im Schreiben vom 20.01.2014 ändern nichts an den vorherigen Ausführungen und an der Unzulässigkeit der Berufung.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diese Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 S.4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 / Abs. 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 575 ZPO binnen 1 Monat nach Zustellung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- 13 C 262/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde 1x