Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 Qs-362 Js 118/16-78/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 01.11.2018 aufgehoben, soweit der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und die Anklage vom 02.01.2018 auch insoweit zugelassen, als den Angeschuldigten gemeinschaftlicher Kinderhandel gemäß § 236 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 StGB zur Last gelegt wird. Es wird auch insoweit das Hauptverfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht B eröffnet.


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