Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 73/23

Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse vom 04.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.03.2023 (43 M 689/23) aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen DR II 100/22 dahingehend abgeändert, dass die dort angesetzte Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG auf den Höchstbetrag von 10,- Euro herabgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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