Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 50/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 12.02.2024 (9 M 2056/23) teilweise abgeändert und die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Q. (DR I 453/23) auf insgesamt 26,75 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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