Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-3 S 136/22

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts - 3. Zivilkammer -  Arnsberg vom 30.10.2024 gemäß § 320 Abs. 1 ZPO da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass der Text auf Sei­te 4 Ab­satz 4 Satz 2 wie folgt lau­tet:

"Mit Berufungsurteil vom 05.10.2022 hat das Landgericht Arnsberg die Beklagte im Verfahren zur einstweiligen Verfügung (Az. I-3 S 67/22) u.a. verurteilt, (...)"

 sowie der Text auf Seite 6 Absatz 1 Satz 7 wie folgt lautet:

"Schließlich bestehe auch ein Zurückbehaltungsrecht, da die mit Rechnung vom 13.04.2022 geltend gemachten Gebühren nicht vollständig ausgeglichen seien."

 Die darüber hinaus beantragte Berichtigung der Urteilsgründe wird abgelehnt.


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