Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-3 S 136/22
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts - 3. Zivilkammer - Arnsberg vom 30.10.2024 gemäß § 320 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 Absatz 4 Satz 2 wie folgt lautet:
"Mit Berufungsurteil vom 05.10.2022 hat das Landgericht Arnsberg die Beklagte im Verfahren zur einstweiligen Verfügung (Az. I-3 S 67/22) u.a. verurteilt, (...)"
sowie der Text auf Seite 6 Absatz 1 Satz 7 wie folgt lautet:
"Schließlich bestehe auch ein Zurückbehaltungsrecht, da die mit Rechnung vom 13.04.2022 geltend gemachten Gebühren nicht vollständig ausgeglichen seien."
Die darüber hinaus beantragte Berichtigung der Urteilsgründe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Tatbestand des am 30.10.2024 verkündeten Urteils der Kammer war wie tenoriert gem. § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
3Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das Urteil der Kammer in dem vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen eines Verkündungstermins am 05.10.2022 verkündet wurde anstatt in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022.
4Missverständlich war die Formulierung der Kammer insoweit, als sie angegeben hat, dass die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht für „die ab 2022 entstandenen“ Gebühren geltend gemacht hätte. Konkret bezog sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht auf die in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Bezug genommene Rechnung vom 13.04.2022. Soweit nach dem erst im Rahmen der beantragten Berichtigung mit Schriftsatz vom 04.11.2024 erfolgten Vortrag der Beklagten noch weitere Gebührenforderungen aus einer Rechnung vom 21.12.2021 bestehen könnten, waren diese Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer nicht vorgetragen.
5Die beantragte Berichtigung der Entscheidungsgründe nach § 319 Abs. 1 ZPO war abzulehnen. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, da das Oberlandesgericht Hamm sich in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 – 28 U 49/10 – nicht mit der Frage einer nebenvertraglichen Zustimmungspflicht der Altsozietät beschäftigt hat, da es in seiner Entscheidung eine konkludente Zustimmung der Altsozietät angenommen hat und es damit auf eine nebenvertragliche Pflicht auf Zustimmung zur Vertragsübernahme überhaupt nicht ankam.
6Arnsberg, 09.04.2025 3. Zivilkammer - 2. Instanz -
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Referenzen
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- 3 S 67/22 1x (nicht zugeordnet)
- 28 U 49/10 1x (nicht zugeordnet)