2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft xxx in xxx. Sie machen Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Elementarschadenversicherung geltend.
2
Die Kläger haben zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt über eine Versicherungsagentur in Gaggenau für das Anwesen xxx eine Wohngebäudeversicherung unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen GVB 94 - Wohngebäude - abgeschlossen. Gem. § 3 der allgemeinen Bedingungen verpflichtete sich die Beklagte, Entschädigung u.a. für Sturmschäden zu leisten. Hinsichtlich der vereinbarten Begriffsbestimmung wird auf § 5 Abs. 1 a) der GVB (AS 111) Bezug genommen.
3
Die Kläger stellten Anfang Januar 2003 fest, dass durch das Dach Wasser in die Dachunterkonstruktion eingedrungen war. Am 14.01.2003 zeigten sie der Beklagten den Schaden an. Die Beklagte ließ am 17.01.2003 den Schaden durch einen Schadensschätzer besichtigen und lehnte in der Folgezeit einen Eintritt ab.
4
Die Kläger behaupten, Anfang Januar 2003 habe ein Sturm geherrscht, durch den auf dem Dach des versicherten Gebäudes Blechteile abgerissen und Ziegel verschoben worden seien. Dies habe zum Wassereintritt geführt. Zur Behebung des Schadens seien Handwerkerrechnungen i.H.v. zusammen 9.956,75 Euro (AS 55 bis 77) erforderlich gewesen.
5
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 9.956,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu bezahlen.
6
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass es zum angegebenen Zeitpunkt gestürmt habe. Es seien auch keine Bleche beschädigt oder weggerissen worden.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Partei-Vertreter Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
8
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
9
Ein die Beklagte zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall liegt nicht vor.
10
Nach § 5 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein Versicherungsfall bei einem Sturm mit mindestens Windstärke 8 vor. Wann ein derartiger Sturm gewesen sein soll, teilen die Kläger nicht mit und wissen es offensichtlich auch nicht. Die behaupteten Sturmschäden wurden erst nach Eindringen des Wassers in das Dach festgestellt, ohne dass mitgeteilt wird, wann zuletzt ein unbeschädigter Zustand des Daches festgestellt worden sein soll. Da der Schadenszeitpunkt nicht einmal ungefähr angegeben werden kann, lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr ermitteln, ob der behauptete Schaden durch einen Sturm i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht wurde.
11
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kläger gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Behauptung, auch an anderen Gebäuden seien Schäden eingetreten, ist zu pauschal, weil nicht mitgeteilt wird, wann an welchen Gebäuden welche Schäden eingetreten sind, sodass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Die Behauptung, aus der Art der Schäden ergäbe sich, dass ein Sturm von mindestens Windstärke 8 für den Schaden verantwortlich sei, ist unsubstantiiert. Nachdem die Schäden beseitigt wurden und nicht genauestens dokumentiert wurden, kann das beantragte Sachverständigengutachten hierzu keine Feststellungen treffen.
12
Dementsprechend können andere Schadensursachen nicht ausgeschlossen werden. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO abzuweisen.
Gründe
8
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
9
Ein die Beklagte zu Entschädigungsleistungen verpflichtender Versicherungsfall liegt nicht vor.
10
Nach § 5 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein Versicherungsfall bei einem Sturm mit mindestens Windstärke 8 vor. Wann ein derartiger Sturm gewesen sein soll, teilen die Kläger nicht mit und wissen es offensichtlich auch nicht. Die behaupteten Sturmschäden wurden erst nach Eindringen des Wassers in das Dach festgestellt, ohne dass mitgeteilt wird, wann zuletzt ein unbeschädigter Zustand des Daches festgestellt worden sein soll. Da der Schadenszeitpunkt nicht einmal ungefähr angegeben werden kann, lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr ermitteln, ob der behauptete Schaden durch einen Sturm i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht wurde.
11
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kläger gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Behauptung, auch an anderen Gebäuden seien Schäden eingetreten, ist zu pauschal, weil nicht mitgeteilt wird, wann an welchen Gebäuden welche Schäden eingetreten sind, sodass die Behauptung nicht überprüft werden kann. Die Behauptung, aus der Art der Schäden ergäbe sich, dass ein Sturm von mindestens Windstärke 8 für den Schaden verantwortlich sei, ist unsubstantiiert. Nachdem die Schäden beseitigt wurden und nicht genauestens dokumentiert wurden, kann das beantragte Sachverständigengutachten hierzu keine Feststellungen treffen.
12
Dementsprechend können andere Schadensursachen nicht ausgeschlossen werden. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO abzuweisen.