Beschluss vom Landgericht Berlin (9. Große Strafkammer) - 509 Qs 7/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2017 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
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Mit Anklageschrift vom 28. Dezember 2016 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, am 5. Juli 2016 in Berlin einen Diebstahl begangen zu haben.
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Das Amtsgericht Tiergarten hat die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 30. Januar 2017 aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil die Anklageschrift nicht den Anforderungen des § 200 StPO genüge. So sei der Lebenssachverhalt, der die gesetzlichen Merkmale der Straftat erfüllt, im konkreten Anklagesatz nicht in hinreichender Weise geschildert worden, da die Staatsanwaltschaft zur Umschreibung der Tathandlung lediglich das Wort „entwendete“ verwandt hat.
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Hierdurch sei schlicht überhaupt kein Verhalten geschildert, ob eine tatbestandliche Wegnahme vorliegt, könne so nicht beurteilt werden. Zudem könne der Angeklagte nicht erkennen, was ihm konkret vorgeworfen werde.
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Eine Zustellung der Anklageschrift ist vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht nicht bewirkt worden.
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Gegen die Nichtzulassungsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2017 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
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Auf die Beschwerde war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
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Das Amtsgericht hat es unterlassen, vor der Entscheidung über die Eröffnung die Anklageschrift zuzustellen, was jedoch zwingend zu erfolgen hat (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 201 Rn. 1). Der Versuch der Kammer, dies ausnahmsweise in der Beschwerdeinstanz nachzuholen, ist gegenwärtig mangels zustellungsfähiger Anschrift des Angeschuldigten gescheitert.
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Im Übrigen weist die Kammer für die nach Anklagezustellung zu treffende Entscheidung auf folgendes hin:
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Die Anklageschrift wird den in § 200 StPO aufgestellten Anforderungen (noch) gerecht.
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Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass zur Beschreibung der Tat im Sinne des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO regelmäßig sowohl die Darlegung der objektiven und subjektiven Tatumstände gehört, die sich auf die korrelierenden Tatbestandsmerkmale beziehen und die betreffende Anklageschrift diese nur verkürzt wiedergegeben hat. Die Anklageschrift muss die Tat mit Zeit und Ort als historisches Ereignis in einer Weise schildern, dass die Identität des gemeinten geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und nicht unklar bleibt, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Meyer-Goßner/Schmitt, § 200 Rn. 7 mwN). Diese Anforderungen sind vorliegend letztendlich erfüllt, indem in dem Anklagesatz neben den Angaben zu Tatort und -zeit, aufgeführt ist, der Angeklagte habe aus den Geschäftsräumen der näher bezeichneten Firma eine Powerwerking Bluetooth - Freisprecheinrichtung und eine Handyhülle im Wert von 34,98 Euro „entwendet“, um diese „Ware für sich zu verwenden“. Durch diese Formulierung ist die nach dem Tatbestand des Diebstahls erforderliche Wegnahme fremder beweglicher Sachen in der Absicht rechtswidriger Zueignung hinreichend umschrieben (vgl. Duden, Rechtschreibwörterbuch der deutschen Sprache, entwenden = unter Ausnutzung einer Gelegenheit unbemerkt wegnehmen und [mühelos] an sich bringen; stehlen), zumal es sich um einen einfachen Lebenssachverhalt und eine auch für den juristischen Laien unschwer nachzuvollziehende Verbotsnorm handelt. Der Hinweis des Amtsgerichtes, der Angeklagte könne nicht erkennen, was ihm vorgeworfen werde, kann angesichts dessen nicht nachvollzogen werden.
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Auch der hinreichende Tatverdacht ist gegeben.
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Jedoch wäre es wünschenswert, wenn die zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft, auch in so einfach gelagerten Fällen wie diesem, in Zukunft die Tathandlung etwa durch Formulierungen wie: „steckte die betreffenden Gegenstände in die (mitgeführte) Tasche in der Absicht, den Markt anschließend ohne Bezahlen der Ware zu verlassen“ näher umschreiben, da hierdurch jedes einzelne Merkmal des Tatbestandes seine Berücksichtigung findet.
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Referenzen
- 66 Js 5857/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 200 Inhalt der Anklageschrift 3x