Beschluss vom Landgericht Berlin (84. Zivilkammer) - 84 T 99/21
Orientierungssatz
Es reicht für eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 1 Halbsatz 2 InsO nicht aus, wenn der Schuldner seine allgemeine Mitwirkungspflicht durch Nichterteilung einer Auskunft verletzt.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.02.2021, Az. …, aufgehoben.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 und 4d Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1 InsO und 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten zu Unrecht aufgehoben.
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Die Stundung kann nicht nach § 4c Nummer 1 Halbsatz 2 InsO aufgehoben werden. Dieser Aufhebungsgrund greift nur ein, wenn der Schuldner auf ein Auskunftsverlangen des Gerichts nicht reagiert, das die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung der Stundung betrifft. Erfasst werden damit insbesondere konkretisierte Aufforderungen gemäß § 4b Absatz 2 Satz 3 InsO i.V.m. § 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO. Es genügt dagegen nicht, wenn der Schuldner durch die Nichterteilung der Auskunft nur seine allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 97 und 295 Absatz 1 Nummer 3 InsO verletzt (vgl. HK/Sternal, InsO, 9. Aufl., § 4c Rdn. 8; FK/Kothe, InsO, 9. Aufl., § 4c Rdn. 13, jeweils m.w.N.).
- 3
Vorliegend hat das Amtsgericht den Schuldner mit der Verfügung vom 07.12.2020 ausdrücklich lediglich dazu aufgefordert, dem Treuhänder -- und nur diesem -- lückenlose Einkommensnachweise für die Zeit seit Februar 2020 vorzulegen. Darauf hat der Schuldner nicht reagiert. In einer derartigen unterlassenen Mitwirkung kann eine Obliegenheitsverletzung liegen, die unter Umständen bis zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann; sie rechtfertigt aber nicht unmittelbar die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nummer 1 Halbsatz 2 InsO. Die Aufhebungsgründe nach § 4c InsO sind grundsätzlich eng auszulegen. Andernfalls würde mit der Aufhebung der Stundung im Ergebnis bereits der Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorgegriffen; denn in zahlreichen Fällen wird der Schuldner die dann fälligen Verfahrenskosten nicht aufbringen können und damit Gefahr laufen, dass das Insolvenzverfahren nach § 207 Absatz 1 InsO eingestellt oder die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 4c Aufhebung der Stundung 2x
- 36y IN 3831/17 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- InsO § 207 Einstellung mangels Masse 1x
- InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders 1x