InsO § 4c Aufhebung der Stundung

Insolvenzordnung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 92/16
4. Mai 2017
IX ZB 92/16 4. Mai 2017
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3f IN 158/16 Lu
27. Mai 2016
3f IN 158/16 Lu 27. Mai 2016
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 74 IK 5/10
15. Januar 2015
74 IK 5/10 15. Januar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/13
8. Mai 2014
IX ZB 31/13 8. Mai 2014
Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 265/12
22. November 2012
1 T 265/12 22. November 2012
Beschluss vom Landgericht Rostock - 3 T 163/12
4. Juni 2012
3 T 163/12 4. Juni 2012
Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 56/06
11. August 2006
13 T 56/06 11. August 2006