Beschluss vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 278/22

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 718 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht zwar vorab über die im ersten Rechtszug getroffene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der (Räumungs-)Verurteilung zu befinden. Das setzt jedoch voraus, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit fehlerhaft war (vgl. Ulrici, in: BeckOK ZPO, 46. Ed., § 718 Rz. 4). An diesen Voraussetzungen fehlt es, insbesondere hatte das Amtsgericht nicht auszusprechen, dass das Urteil „nicht vorläufig vollstreckbar“ ist. Denn das hätte einen vom Amtsgericht übergangenen oder anderweitig fehlerhaft behandelten Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten gemäß §§ 712 Abs. 1, 714 Abs. 2 ZPO schon im ersten Rechtszug erfordert. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt.


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