Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 103/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dieses wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu bescheiden.
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Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.
3Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen hat.
4Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass es sich bei einer Rücknahmeerklärung nach §§ 161, 29 ZVG um eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung handelt, gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung fortsetzen kann, seine Rücknahmeerklärung mit Einschränkungen versehen kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage § 161 Rn 7.1 b m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen. Andererseits ist ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger als Antragsteller es selbst in der Hand hat, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen (BGHZ 155, 38 Rn 18). Er kann deshalb die Antragsrücknahme mit dem Vorbehalt versehen, dass sie nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt wird. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beschäftigen sich insoweit die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht nur mit der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Verfahrens. Daraus folgt, dass dem Antrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 grundsätzlich zu folgen ist.
5Das Beschwerdegericht sieht sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil die erforderliche Anhörung des Zwangsverwalters noch nicht erfolgt ist und noch abschließend zu prüfen ist, ob dem Zwangsverwalter gegebenenfalls gemäß § 12 ZwVwV Weisungen für die Abwicklung zu erteilen sind. Deshalb war die Sache an das Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückzuverweisen.
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Referenzen
- ZVG § 29 1x
- ZPO § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit 1x
- ZVG § 161 1x
- § 12 ZwVwV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x