Urteil vom Landgericht Bochum - I-8 O 551/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung

a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 15/08 hinterlegten 7.154,12 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

b) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 16/08 hinterlegten 4.032,98 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

c) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 19/08 hinterlegten 4.430,21 € einschließlich der darauf angefallenen Zinsen an die Klägerin;

d) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 447,41 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,

e) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 438,55 € nebst anteiliger Zinsen an die Klägerin,

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, einzuwilligen in die Auszahlung

a) der beim Amtsgericht Grevenbroich unter 4 HL 21/08 hinterlegten 2.791,19 € in Höhe eines Teilbetrages von 2.343,78 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung

für das Stadtfest in N, I-Straße 2008 sowie

b) der beim Amtsgericht Düsseldorf unter 4 HL –G 10/07 hinterlegten 3.510,76 € in Höhe eines Teilbetrages von 3.072,21 € nebst anteiliger Zinsen an die Beklagte, Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung für das Stadtfest in N, I-Straße 2007.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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