Urteil vom Landgericht Bochum - I-1 O 557/04

Tenor

Die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars A in Essen vom 2101.1998, UR-NR. 70/1998 wird für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen erfolgt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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