Urteil vom Landgericht Bochum - 17 O 116/13

Tenor

1.              Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

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anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; ferner unter Angabe des aus den unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnissen gezogenen Gewinns einschließlich aller Kostenfaktoren sowie des Umsatzes.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR vorläufig vollstreckbar.


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