Urteil vom Landgericht Bochum - I-14 O 210/14
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 05.12.2014 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Der Verfügungskläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Onlineunternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts L eingetragen ist. Ausweislich seiner Satzung (Anlage K 4 – Bl. 51 ff. der Akten) ist sein Vereinszweck die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen wirtschaftlichen Interessen deutscher Onlineunternehmer und Onlinefreiberufler, wobei zur Erzielung des Gesellschaftszwecks auch die Versendung von Abmahnungen und die Führung von Zivilprozessen gehört. Aufgrund der Beschwerde eines Mitglieds, das bundesweit über die Handelsplattform f Textilien und Spielwaren vertreibt, überprüfte der Verfügungskläger die Angebote der Verfügungsbeklagten, die auf der Handelsplattform f unter dem f-Namen „###“ u. a. Textilien anbietet. Am 05.11.2014 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab, weil die Überprüfung ergeben hatte, dass die Informationen der Verfügungsbeklagten insbesondere zum Widerrufsrecht fehlerhaft waren. Die Verfügungsbeklagte reagierte auf diese Mahnung nicht. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer am 05.12.2014 eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten das gerügte Verhalten untersagt wurde. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
3Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er habe seine Aktivlegitimation hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Er verfüge über mehr als 1.800 Mitglieder. Dies werde durch die eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin T vom 01.12.2014 (Bl. 59 f. der Akten) hinreichend belegt. 106 Unternehmen seien ihm angeschlossen, die Waren gleicher oder verwandter Art (Textilien) auf demselben Markt in Deutschland vertrieben und die durch die beanstandeten Zuwiderhandlungen der Verfügungsbeklagten in ihren Interessen berührt würden. Die Geschäftsführerin T sei satzungsgemäß vertretungsbefugt (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Sie habe das Abmahnschreiben erstellt, es sei von der Zeugin T1 ausgedruckt und nach Unterschrift durch die Geschäftsführerin eigenhändig von der Zeugin gefaltet, anschließend in einen Briefumschlag getan und mit der Frankiermaschine als Einwurfeinschreiben frankiert sowie anschließend gegen 17.00 h in den Postbriefkasten eingeworfen worden. Einen Postrückläufer habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen.
4Der Verfügungskläger beantragt,
5den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 05.12.2014 aufrechtzuerhalten.
6Die Verfügungsbeklagte beantragt,
7den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 05.12.2014 aufzuheben.
8Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers und dass er 1.800 Mitglieder haben soll. Der Verfügungsklägervertreter sei auch nicht wirksam bevollmächtigt, denn die Vollmacht und die eidesstattliche Versicherung sei nur mit einer Paraphe unterzeichnet worden. Zudem sei die paraphierende Geschäftsführerin überhaupt nicht bevollmächtigt gewesen, Rechtsanwälte zu konsultieren und aktiv Prozesse für den Interessenverband zu führen. Dies sei aber nur ein Nebenkriegsschauplatz. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung hätten bei ihrem Erlass nicht vorgelegen. Denn sie halte sich sehr wohl an die Regeln des Wettbewerbs. Sie sei nicht abgemahnt worden und sie bestreitet, dass sie sich geweigert habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie sei im November von der im Rubrum genannten Anschrift in die S-str. ## in I umgezogen. Die Rücknahmebedingungen entsprächen der gesetzlichen Belehrung. Ihre Widerrufsbelehrung sei unter dem 20.11.2014 neu gestaltet worden. Offensichtlich habe sich der Verfügungskläger nicht mehr die Mühe gemacht, nach dem 05.11.2014 nachzuschauen. Da die Antragsschrift vom 01.12.2014 datiere, sei sie nach Änderung der Widerrufsbedingungen erstellt worden, so dass zu diesem Zeitpunkt kein Wettbewerbsverstoß mehr vorgelegen habe.
9Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet und daher auf den Widerspruch hin zu bestätigen.
12Der Verfügungskläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass er über 1.800 Mitglieder hat, ist dies zum einen unerheblich, da unbestritten 106 seiner Mitglieder im Bereich des Onlinehandels mit Textilien tätig sind. Darüber hinaus ist die Zahl der Mitglieder durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin T hinreichend glaubhaft gemacht. Der Einwand, die eidesstattliche Versicherung und die Vollmacht seien lediglich paraphiert, ist wenig nachvollziehbar, denn es handelt sich erkennbar nicht um eine Paraphe, sondern um eine –wenn auch nicht leserliche- Unterschrift. Die Berechtigung der Geschäftsführerin T, die Gesellschaft zu vertreten und auch Zivilprozesse zu führen, ergibt sich aus § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 4 der Satzung.
13Die gerügten Verstöße lagen bei Einsichtnahme und Abmahnung am 05.11.2014 vor, dies wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bestritten. Soweit sie behauptet, sie habe am 20.11.2014 ihre Widerrufsbelehrung neu gestaltet, so kann dies als richtig unterstellt werden. Gleichwohl bestand aufgrund der Verstöße am 05.11.2014 Wiederholungsgefahr, die durch schlichte Änderung des Internetauftritts nicht beseitig wird. Da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, besteht sie fort, ohne dass es auf die Daten der Antragsschrift und der Beschlussverfügung ankäme. Auch die Frage, ob eine Abmahnung erfolgt und zugegangen ist, ist im Ergebnis unerheblich. Dies wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Verfügungsbeklagte lediglich einen Kostenwiderspruch eingelegt hätte. Allerdings hat sie erlassene Beschlussverfügung uneingeschränkt angegriffen, so dass es auf die Frage der vorherigen Abmahnung nicht mehr ankommt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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