Urteil vom Landgericht Bochum - I-12 O 178/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.10.2016 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Beide Parteien vertreiben Küchen, die Verfügungsbeklagte u.a. in I.
3Ihre Filiale I gestaltete die Verfügungsbeklagte in mehreren Schritten um. So wurde ein vollständig neues Küchenhaus erbaut, das am 27.12.2015 eröffnet wurde. Da so der Küchenvertrieb aus dem alten Einrichtungszentrum ausgelagert wurde, entstand dort die Möglichkeit, die anderen Fachabteilungen zu erweitern und umzubauen. Der genaue Umfang der Umbaumaßnahmen ist streitig.
4In ihrem Prospekt vom 28.0.2016 bewarb die Verfügungsbeklagte eine Neueröffnung für das Einrichtungszentrum in I wie folgt:
5Am selben Tag folgte eine Radiowerbung mit folgendem Inhalt:
6„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue P-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
7Die Verfügungsklägerin erwirkte am 24.10.2016 eine einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer, in der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde,
8im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes beim Betreiben eines Einrichtungshauses mit dem Begriff „Neueröffnung“ zu werben, wenn dies wie in dem Prospekt vom 27.09.2016 für die Filiale I wie nachfolgend abgebildet
9und/oder
10wie in dem am 28.09.2016 veröffentlichten Radiowerbespot mit dem Text
11geschieht.
12Zugleich wurde ein weitergehender Verfügungsantrag, wegen dessen Inhalt auf die Antragsschrift Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
13Die Verfügungsbeklagte hat gegen die ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
14Die Verfügungsklägerin verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass – unstreitig – die Filiale I vor der behaupteten Neueröffnung nicht geschlossen worden war.
15Die Verfügungsklägerin beantragt,
16die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
17Die Verfügungsbeklagte beantragt,
18die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
19Die Verfügungsbeklagte nimmt mit eingehendem Vortrag, auf den verwiesen wird, Bezug auf den Umfang der Baumaßnahmen. Wegen ihres Vortrags insoweit wird besonders auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen. Die Verfügungsbeklagte verweist ferner besonders darauf, dass der Begriff „Neueröffnung“ nicht isoliert verwandt worden sei, sondern nur im Zusammenhang mit einem klarstellenden Hinweis auf die Umbaumaßnahme.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
21Entscheidungsgründe:
22Die einstweilige Verfügung vom 04.10.2016 war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.
23Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gegen §§ 8, 3, 5 UWG zu. Denn diese wirbt irreführend mit der Aussage „Neueröffnung“. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher denkt bei der Bewerbung einer „Neueröffnung“ zunächst (strenger OLG Koblenz 6 U 1830/87 vom 25.02.1988)an die erstmalige Öffnung eines Geschäftsbetriebes. Durch den klarstellenden Hinweis „nach Totalumbau und großer Erweiterung“ erläutert die Verfügungsbeklagte – wenn man bei der Anzeige den Hinweis als ausreichend wahrnehmbar ansehen will –, dass die „Neueröffnung“ in dem erweiterten Sinn einer Wiedereröffnung zu verstehen ist. Mehr sagt dieser Zusatz allerdings auch nicht aus.
24Für den Fall der Werbung mit einer Wiedereröffnung hat das OLG Frankfurt -6 U 120/02- vom 30.10.2003 ausgeführt:
25„In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist festzuhalten, dass die angegriffene Werbung auch dann eindeutig unrichtig war, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsverbraucher verstehe die Ankündigung einer „Neu-Eröffnung“ im Sinne einer „Wiedereröffnung“. Denn da das betreffende Kaufhaus im Zuge der Umbauarbeiten nicht geschlossen war, konnte es auch nicht „wiedereröffnet“ werden. Die angegriffene Werbung enthielt damit eine schlicht unwahre Behauptung. Dies begründet einen klaren Verstoß gegen § 3 UWG, denn die Verhinderung des Einsatzes der Unwahrheit in der Werbung ist die ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots …“
26Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des OLG Frankfurt und der weiteren Begründung dieser Entscheidung aufgrund eigener Prüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Soweit die Beklagte vorträgt, das OLG Frankfurt habe seiner Aussage nur auf einen Fall bezogen, in dem erläuternde Hinweise fehlten, verkennt sie, dass sie diese Passage des Urteils lediglich auf den Eindruck einer erstmaligen Eröffnung bezieht. Dieser Eindruck kann und wird hier – wie bereits ausgeführt – durch den auf den Umbau hinweisenden Zusatz ausgeräumt. Aber eben nur insoweit, als nunmehr der Verkehr trotz des Begriffs Neueröffnung von einer tatsächlich erfolgten Wiedereröffnung ausgeht. Völlig unberührt davon bleibt es bei der Feststellung, dass ein durchgehend geöffnetes Möbelhaus nicht wiedereröffnet werden kann, sofern nicht eine Schließung vorausgegangen ist.
27Aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.1993 -2 U 156/93- kann die Verfügungsbeklagte schon deshalb nichts herleiten, weil der dortige Sachverhalt deutlich anders gelagert ist. Dem Tatbestand dieses Urteils ist bereits nicht zu entnehmen, ob nicht der Werbung eine völlige oder teilweise Schließung des Ladenlokals vorausgegangen war. Dafür könnte nämlich sprechen, dass ein Teilräumungsverkauf vor den Umbaumaßnahmen durchgeführt worden war. Darüber hinaus wurden in dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Fall neue Abteilungen eröffnet und auch der Name des Unternehmens geändert.
28Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, bei dem Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Sachverhalten der vorliegenden Art sei äußerte Zurückhaltung geboten, weil die Verfügungsbeklagte eine aufwendige und kostspielige Werbeaktion gestartet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gericht stets die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen hat. Für die Verfügungsklägerin wäre es unzumutbar, die Werbung zunächst über den gesamten Zeitraum hinnehmen zu müssen und auf einen möglichen späteren, jedoch kaum zu beziffernden Schadensersatzanspruch verwiesen zu werden.
29Da auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gegeben sind und der erforderliche Verfügungsgrund vorliegt, da die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt ist, war die bereits ergangene einstweilige Verfügung mit der gesetzlichen Kostenfolge zu bestätigen.
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Referenzen
- §§ 8, 3, 5 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 1830/87 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 120/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 156/93 1x (nicht zugeordnet)