Urteil vom Landgericht Bochum - 14 O 43/24

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Fertigmeldungen von Energieerzeugungsanlagen an einen Netzbetreiber zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,

ohne dass durch eine vor der Fertigmeldung beim Netzbetreiber vorgenommene Prüfung der Anlage vor Ort durchgeführt von einem in das Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmens sichergestellt ist, dass die technische Sicherheit der Anklage gewährleistet ist, (insbesondere, wenn die Bescheinigung der Prüfung der Anlage auf technische Sicherheit gegenüber dem Netzbetreiber lediglich anhand der Übermittlung von Daten und Fotos der Auftraggeber mit der Anmeldung bescheinigt wird, ohne dass eine Überprüfung gemäß der anerkannten Regeln der Technik vor Ort stattgefunden hat

wie in Anlage 1 ersichtlich geschehen,

an die Klägerin einen Betrag von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2024 zu zahlen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, an die Klägerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Rechtsverletzungen gemäß vorstehendem Unterlassungsausspruch stattgefunden haben, insbesondere unter Angabe der jeweils unter den Rechtsverletzungen erbrachten Fertigmeldungen an die Netzbetreiber, aufgeschlüsselt nach Datum.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im Unterlassungsausspruch benannten Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleistung von 30.000,--€, im Hinblick auf den Auskunftsanspruch durch Sicherheitsleistung von 6.000,--€, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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