Urteil vom Landgericht Bochum - 14 O 43/24
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Fertigmeldungen von Energieerzeugungsanlagen an einen Netzbetreiber zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,
ohne dass durch eine vor der Fertigmeldung beim Netzbetreiber vorgenommene Prüfung der Anlage vor Ort durchgeführt von einem in das Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmens sichergestellt ist, dass die technische Sicherheit der Anklage gewährleistet ist, (insbesondere, wenn die Bescheinigung der Prüfung der Anlage auf technische Sicherheit gegenüber dem Netzbetreiber lediglich anhand der Übermittlung von Daten und Fotos der Auftraggeber mit der Anmeldung bescheinigt wird, ohne dass eine Überprüfung gemäß der anerkannten Regeln der Technik vor Ort stattgefunden hat
wie in Anlage 1 ersichtlich geschehen,
an die Klägerin einen Betrag von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2024 zu zahlen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, an die Klägerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Rechtsverletzungen gemäß vorstehendem Unterlassungsausspruch stattgefunden haben, insbesondere unter Angabe der jeweils unter den Rechtsverletzungen erbrachten Fertigmeldungen an die Netzbetreiber, aufgeschlüsselt nach Datum.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im Unterlassungsausspruch benannten Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleistung von 30.000,--€, im Hinblick auf den Auskunftsanspruch durch Sicherheitsleistung von 6.000,--€, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin ist im Bereich der Elektrotechnik tätig und spezialisiert auf den Bereich der Photovoltaikanlagen, so dass sie sowohl professionelle Anlagenplanung als auch den Vertrieb von auf die individuellen Bedürfnisse eines Kunden zugeschnitten Photovoltaikanlagen bis hin zur Abnahme mit Anmeldung von selbsterrichteten Photovoltaikanlagen beim Netzbetreiber anbietet und durchführt. Sie ist unter der Internetadresse S. für den Kundenverkehr erreichbar. Der Beklagte ist im selben Segment tätig und bietet unter der Internetadresse Y. Verbrauchern bundesweit die Anmeldung von Energieerzeugungsanlagen an Netzbetreiber an. Dort bot er im einzelnen seine Leistungen bei der erforderlichen Meldung einer Photovoltaikanlage beim zuständigen Netzbetreiber (Anlage K 1) an und bewarb seine Leistungen mit dem Satz „somit kommen sie von einer illegal gebauten Anlage zu einer legal angemeldeten Anlage“.
4Nachdem die Klägerin von dem Internetauftritt des Beklagten Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie ihn wegen Wettbewerbsverletzungen ab und forderte ihn auf, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen und einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Der Beklagte wies unter dem 18.06.2024 alle geltend gemachten Ansprüche zurück und forderte die Klägerin zur Zahlung von 1.501,19 Euro Kostenerstattung für die Abwehr der Abmahnung auf. Mit vorliegender Klage und Widerklage verfolgen beide Parteien ihre Ansprüche weiter.
5Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig. Ausweislich der Ausführungen auf seiner Webseite nehme er beim Netzbetreiber An- und Fertigmeldungen von Energieerzeugungsanlagen vor, ohne dass durch eine vor der Fertigmeldung beim Netzbetreiber vorgenommenen Prüfung der Anlage vor Ort sichergestellt sei, dass die technische Sicherheit der Anlage gewährleistet sei. Das widerspreche § 13 Abs. 2 NAV, die eine Marktverhaltensregel darstelle, denn um unzulässige Rückwirkungen auszuschließen, sei zwingend eine Prüfung der anzumeldenden Anlage vor Ort vor der Fertigmeldung erforderlich. Denn diese Sicherheit werde nicht durch Ansehen vom Kunden übersandter Installationsbilder gewährleistet. Weiter liege ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 14 NAV vor. Auch sei die Marktverhaltensregel des §§ 10 Abs. 1 EEG verletzt, da der Beklagte ohne jedwede Prüfung der an und fertig zu meldenden Anlage keinesfalls als Errichter der Anlage anzusehen sei, er behaupte deshalb gegenüber dem Netzbetreiber eine unwahre Tatsache, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Da er auch Verbraucher nicht darüber aufkläre, dass eine An- und Fertigmeldung einer Energieerzeugungsanlage beim Netzbetreiber eine Prüfung vor Ort von einem in das Installateur-Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmens erfordere, sonst befinde sich die Anlage in der formellen Illegalität, liege auch ein Verstoß gem. § 5 a Abs. 1 UWG vor. Dem Beklagten sei dies auch alles bewusst, denn er verwende ein Formular zur Haftungsbeschränkung und lasse sich von seinem Kunden bestätigen, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Er handele somit vorsätzlich. Der Schadensersatzanspruch folge aus § 9 UWG, für dessen Geltendmachung sei der Auskunftsanspruch Voraussetzung.
6Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Antrags zu V. beantragt die Klägerin,
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I. dem Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an und/oder Fertigmeldung von Energieerzeugungsanlagen an einen Netzbetreiber zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,
ohne dass durch eine vor der An- und/oder Fertigmeldung beim Netzbetreiber vorgenommene Prüfung der Anlage vor Ort durchgeführt von einem in ein Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmens hergestellt ist, dass die technische Sicherheit der Anlage gewährleistet ist (insbesondere wenn die Bescheinigung der Prüfung der Anlage auf technische Sicherheit gegenüber dem Netzbetreiber lediglich anhand der Übermittlung von Daten und Fotos der Auftraggeber mit der Anmeldung bescheinigt wird, ohne dass eine Überprüfung gem. der anerkannten Regel der Technik der Anlage vor Ort stattgefunden hat),
10wie in Anlage 1 ersichtlich geschehen,
11- 12
II. dem Beklagten aufzugeben, an die Klägerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Rechtsverletzungen gem. Klageantrag Ziffer I stattgefunden haben, insbesondere unter Angabe der jeweils unter den Rechtsverletzungen erbrachten An- und/oder Fertigmeldungen an die Netzbetreiber, aufgeschlüsselt nach Datum der An- und/oder Fertigmeldung erzielten Erlöse, sowie den jeweiligen erwirtschafteten Gewinnen,
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III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I benannten Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird,
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IV. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Widerklage abzuweisen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, er habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Er sei –insoweit unstreitig –im Installationsverzeichnis aller deutscher Netzbetreiber und in die Rolle der Handwerkskammer R. eingetragen. Gegenstand seines Betriebs sei u.a. die Anmeldung, Prüfung und Abnahme von Photovoltaikanlagen, die er unter seiner Webseite bewerbe. Die beworbenen Leistungen könnten Online mit einem Formular gebucht werden, und zwar wahlweise die Anmeldung einer Photovoltaikanlage, deren Prüfung nach VDE 0100-600 oder die Anmeldung einschließlich dieser Prüfung. Im Zuge dieses Bestellprozesses müsse der Kunde neben Angaben zu seiner Person auch Angaben über die verbaute Anlage machen und den Zustand der Anlage mittels Foto dokumentieren. Anhand dessen könne er die einzelnen Anlagenteile prüfen, ebenso ob alle notwendigen sicherheitsrelevanten Teile vorhanden seien. Sollte sich herausstellen, dass Sicherheitsrelevante Teile fehlten, führe er die gewünschte Anmeldung nicht durch, sondern weise den Kunden stattdessen darauf hin , dass die Anlage noch nicht betriebsbereit hergestellt sei. Der Kunde könne dann entscheiden, ob er das ursprüngliche Installationsunternehmen oder auch ihn – den Beklagten - beauftrage, er verfüge insoweit über das notwendige Fachpersonal, um die Arbeiten im Außendienst zu erledigen. Falls die technische Prüfung nicht vorgenommen worden sein sollte, biete er diese auch als gesonderte Leistung an. Von daher treffe es nicht zu, dass er Energieerzeugungsanlagen an- oder fertig melde, ohne dass die vorgeschriebenen technischen Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen worden sind. Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stelle keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG dar, sie regele ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussinhaber. Auch § 10 EEG richte sich nicht an oder gegen den Dritten, den der Anlagenbetreiber beauftragen dürfe, dieser sei nicht Adressat der Vorschrift. Es sei auch kein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 5 bzw. 5 a UWG gegeben. Der Installateur, der Auftrags des Anlagenbetreibers die Anlage errichtet habe, müsse nicht auch die Anmeldung vornehmen, deshalb sei er auch nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet, wie die Klägerin meint. Die Darlegungen zu § 5 und § 5 a UWG seien zu unbestimmt, so dass weder ein Unterlassungsanspruch noch die geltend gemachten Tatbestände gegeben seien. Da die Abmahnung daher unbegründet gewesen sei, stünde ihm ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Abwehr dieser Abmahnung zu.
21Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen, wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist überwiegend begründet, die Widerklage ist unbegründet.
24Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung streitbefangenen Werbung gegen den Beklagten aus §§ 8, 5 UWG.
25Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt dieser Anspruch nicht bereits aus §§ 3 a UWG in Verbindung mit §§ 13, 14 NAV oder § 10 EEG. Sowohl die NAV als das das EEG regeln das Verhältnis sowie die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber. Wenn daher geregelt ist, dass der Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage von dem Netzbetreiber selbst oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen darf, und die Ausführungen des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 Energiewirtschaftsgesetz entsprechen müssen (§ 10 EEG), so regelt dies ausschließlich den Anschluss einer Anlage zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber. Dasselbe gilt für die NAV, denn diese regelt in § 1 die allgemeinen Bedingungen, zu denen ein Netzbetreiber jemanden an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen hat und was der Anlagenbetreiber insoweit zu beachten hat. So ist nach § 13 NAV für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung und Änderung sowie Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter dem Hausanschluss der Anschlussnehmer verantwortlich, er hat unzulässige Rückwirkungen der Anlage auszuschließen und ist ggfls. Schadensersatzpflichtig. Dasselbe gilt für § 14 NAV, der die Inbetriebnahme der Anlage vor und hinter dem Netzanschluss regelt. Daher handelt es sich insoweit bei diesen Normen um keine Marktverhaltensregelung.
26Die Klägerin hat aber einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, denn dieser verhält sich wettbewerbswidrig, seine Werbung ist gem. § 5 UWG irreführend und damit unlauter.
27Gemäß der als Anlage K 1 vorgelegten Unterlagen bietet der Beklagte die An- und Freimeldung von bereits fertiggestellten PV-Anlagen zu einem Festpreis an. Gemäß seines Vortrags ist die Online-Beauftragung für die Anmeldung alleine, die Prüfung nach VDE ein 0100-600 oder für die Anmeldung einschließlich Prüfung möglich, wobei in der Regel der Kunde neben Angaben zu seiner Person, auch Angaben über die verbaute Anlage zu machen und den Zustand der Anlage mittels Fotos zu dokumentieren hat. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch dargelegt hat, genügen ihm die Fotos, weil er daran erkennen kann, ob alle notwendigen sicherheitsrelevanten Teile eingebaut wurden. Der Beklagte suggeriert damit in seiner Werbung, dass allein durch eine Prüfung mittels vom Betreiber vorgelegter Fotos und Angaben eine Sicherheitsprüfung möglich und eine legale Freimeldung der Anlage möglich ist. Das ist irreführend, denn dieses Vorgehen führt entgegen den Werbungen des Beklagten nicht dazu, dass eine ordnungsgemäße Freigabe erfolgen kann.
28Grundsätzlich hat ein Anlagenbetreiber seine Anlage von einem zugelassenen Installationsbetrieb anschließen zu lassen. Der Beklagte ist unstreitig zugelassen, allerdings hat er im Falle vorinstallierter PV-Anlagen den Anschluss nicht selbst vorgenommen. Wenn daher die Erfordernisse für einen ordnungsgemäßen Anschluss einer PV-Anlage nach §§ 13 und 14 NAV vom Anlagenbetreiber erfolgen sollen, dann muss der Beklagte zumindest sich den Anschluss insoweit zu eigen machen, dass er genauesten überprüft, ob die Anlage tatsächlich gemäß den Vorgaben und Bestimmungen angeschlossen wurde. Dazu genügt nicht die Vorlage irgendwelcher Fotos und Angaben, von denen er noch nicht einmal überprüfen kann, ob Sie tatsächlich die zu meldende Anlage betreffen oder von einer Drittanlage gemacht wurden. Dasselbe gilt für die Angaben und die tatsächliche Ausführung der Installation, bei der auch unter Verwendung der aller sicherheitsrelevanten Teile durchaus Fehler geschehen können, die anhand von Fotos nicht zu sehen sind. Der Beklagte suggeriert mit seiner Werbung dem Verbraucher und Anlagenbetreiber, dass alleine online unter Vorlage vom Betreiber zur Verfügung gestellten Fotos und Angaben, deren Richtigkeit online nicht überprüft werden können, eine legale Freimeldung möglich ist und der Anlagenbetreiber alles gemäß den gesetzlichen Vorgaben erledigt hat. Das ist eine irreführende geschäftliche Handlung, denn sie täuscht den Anlagenbetreiber über die die tatsächliche Sicherheit und Freimeldetauglichkeit seiner PV-Anlage, denn die beworbene und praktizierte Art der Überprüfung gewährleistet nicht, dass die Anlage tatsächlich gemäß den technischen Bedingungen sicher in allen Bereichen installiert und angeschlossen wurde. Bei einer Freimeldung durch den Beklagten in diesen Fällen wird gegenüber dem Netzbetreiber eine Anlage frei gemeldet, bei der letztlich mangels tatsächlicher Überprüfung nicht gewährleistet ist, dass sie den Anschlussbestimmungen entspricht. Von daher ist diese Werbung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er nicht getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Art und Weise der Überprüfung und Freimeldung seiner anderweitig installierten PV-Anlage den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Wenn sich ein Installationsbetrieb eine Fremdleistung zu eigen macht und sie im Sinne der NAV als zugelassener Installationsbetrieb für einen Anlagenbetreiber freimeldet, muss er sich vergewissern, dass die Anlage in einem Zustand ist, wie sie wäre, wenn er sie selbst ordnungsgemäß installiert und angeschlossen hätte. Die nach Auftragserteilung vom Kunden unterzeichnete Haftungsfreistellung (Anlage K 5) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
29Nach alledem besteht der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gem. § 5 UWG für die Fertigmeldung beim Netzbetreiber. Dies gilt allerdings nicht auch schon für die Anmeldung beim Netzbetreiber, denn insoweit ist auch in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass eine Anmeldung bereits vor Installation und Planung einer PV-Anlage erfolgen kann und sie dafür auch keine besonderen Voraussetzungen erfüllen muss.
30Da der Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung berechtigt war, besteht auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen dieser wettbewerbswidrigen Werbung. Dementsprechend war der Feststellungsanspruch begründet , da Schadensersatzansprüche denkbar sind. Weiter war dem Beklagten angesichts dieser möglichen Schadensersatzansprüche aufzugeben, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang diese Rechtsverletzungen stattgefunden haben. Dieser Auskunftsanspruch besteht nicht in dem vollen, von der Klägerin beantragten Maße, denn die weitergehenden Auskünfte sind für die Darlegung des der Klägerin entstandenen Schadens nicht notwendig.
31Die weitergehende Klage war deshalb abzuweisen.
32Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Vorprozessualen Abmahnkosten aus § 13 UWG Abs. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 288 BGB.
33Die Widerklage war abzuweisen, da die Abmahnung der Klägerin wie dargelegt berechtigt war.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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- NAV § 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage 4x
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- § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 EEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 bzw. 5 a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8, 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 a UWG in Verbindung mit §§ 13, 14 NAV oder § 10 EEG. Sowohl die NAV als das das EEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x