Urteil vom Landgericht Bochum - 12 O 55/24
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
geschäftlich handelnd Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein konkretes Mandat wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
„Das alles kostet dich gar nichts! W. ist dein Prozesskostenfinanzierer und bezahlt als solcher alle Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen. Dafür ist W. mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt, die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich.“
Wenn dies geschieht durch direkte Verlinkung von der Homepage der Verfügungsbeklagten auf die Homepage der W. GmbH und Darstellung auf der Homepage der W. GmbH wie folgt:
Bilddarstellung wurde entfernt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Verfügungsklägerin zu 1/3
Das Urteil ist, soweit im Hinblick auf den Erlass die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Verfügungsklägerin nicht aus der Natur der Sache folgt, auch für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei den Parteien handelt es sich jeweils um Anwaltskanzleien.
3Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend lediglich Beklagte) betätigt sich wesentlich darin, gegen sog. Hassbotschaften im Internet, insbesondere im Bereich der sozialen Medien vorzugehen und die Adressaten dieser Nachrichten zu vertreten. Hierzu betreibt sie die Homepage „F.“. Auf der Homepage richtet sich die textliche Darstellung insbesondere an die „Täter“ entsprechender Nachrichten, die etwaige Abmahn- bzw. Forderungsschreiben der Beklagten erhalten haben. Etwaige Adressaten der „Hassbotschaften“ und damit potentielle Mandanten der Beklagten werden über einen deutlich hervorgehobenen Link auf die Hompage „L.“ der D. verwiesen. Zudem ist auf der Homepage „F.“ vor dem Link ein deutlich kleiner gestalteter Hinweis auf weitere Kontaktmöglichkeiten der Beklagten enthalten.
4Die Homepage „L.“ richtet sich dann wiederum vornehmlich an Adressaten von „Hassbotschaften“. Die Homepage ist dabei mit einem abweichenden Layout versehen, da die Farbgebung einmal in Grautönen und einmal in Weiß- bzw. hellen Blautönen mit Übergängen zu Rottönen gehalten ist, wobei die Deutlichkeit der Abweichungen von den Parteien unterschiedlich beurteilt werden.
5Auf der Homepage heißt es im Bereich „FAQ“ weiter,
6„W. ist dein Prozesskostenfinanzierer und übernimmt als solcher alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Dafür ist W. mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt, die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle evtl. anfallenden Kosten (z.B. Gerichtskosten, Gebühren der Partner-Kanzlei oder gegnerischer Anwälte) und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich. „
7Zudem haben Besucher der Homepage die Möglichkeit sich mit einem Kontaktformular direkt an die M. für „Hilfe“ gegen sog. Hassbotschaften zu wenden.
8Die Gesellschafter der D. sind drei Gesellschaften mit einem gleichwertigen Gesellschaftsanteil. Eine der Gesellschaften wird wiederum zu 90% vom Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Beklagten als Gesellschafter gehalten.
9Die Verfügungsklägerin (nachfolgend lediglich Klägerin) behauptet, unter näherer Darlegung und anwaltlicher Versicherung, im dreistelligen Bereich Verfahren für Mandanten insbesondere im Medienrecht sowie Streitigkeiten wegen Äußerungen zu vertreten.
10Sie ist der Ansicht, die erfolgte Darstellung auf der Homepage verstoße gegen das Wettbewerbsrecht sowie das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht.
11Sie beantragt,
12der Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu untersagen,
13geschäftlich handelnd Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein konkretes Mandat wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder die so beworbenen Rechtsanwaltsdienstleistungen auszuführen und/oder ausführen zu lassen:
14„Das alles kostet dich gar nichts! W. ist dein Prozesskostenfinanzierer und bezahlt als solcher alle Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen. Dafür ist W. mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt, die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich.“
15geschehen wie über die W. GmbH wie folgt:
16Bilddatei wurde entfernt.
17Die Beklagte beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, die gewählte Bewerbung sei zulässig, da diese durch eine Dritte erfolge. Insofern arbeite die Beklagte auch daran, mit anderen Finanzierern zusammenzuarbeiten, auch wenn bisher nur eine Kooperation mit der D. erfolge. Weiterhin kämen auch Madante durch direkte Kontaktaufnahme und nicht nur über Vermittlung der D. zu Stande und es gebe keine grundsätzlichen Gebührenverzichtsabsprachen, was sie auch anwaltlich versichere.
20Die Homepages F. und M..de waren Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
21Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der zulässige Antrag ist im Wesentlichen begründet.
24I.
251.
26Hinsichtlich des begehrten Unterlassungsanspruchs bzgl. der gegenständlichen Bewerbung der steht Klägerin überwiegend ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a Abs. 1 und 2 RVG gegen die Beklagte zu.
27a.
28Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mitbewerberin, die in nicht unerheblichem Umfang tätig ist, ist hinreichend dargelegt worden; die anwaltliche Versicherung stellt, entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, ein ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – XII ZB 463/16 –, juris).
29b.
30Bei den Regelungen des § 49b BRAO sowie des § 4a RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.114, beck-online)
31c.
32Gegen diese Regelungen hat die beklagte vorliegend auch verstoßen.
33aa.
34Die Beklagte muss sich dabei auch die Bewerbung durch die D. zurechnen lassen. Knüpft die Unlauterkeit, wie hier, an die Verletzung einer Marktverhaltensregelung an, die sich an einen bestimmten Personenkreis richtet, kann Täter dieses Wettbewerbsverstoßes zwar zunächst einmal nur sein, wer zu diesem Personenkreis gehört. Dies schließt aber nicht aus, dass Dritte an dem Verstoß mitwirken können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8 Rn. 2.5a, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2018 – I-6 U 179/17 –, Rn. 40, juris), was vorliegend der Fall ist.
35Dabei folgt im hier gegenständlichen Fall die Mitwirkung und damit wechselseitige Zurechnung der Handlungen der D. und der Beklagten zunächst aus der Gestaltung der Homepages. Die Homepage der Beklagten wies zum Schluss der mündlichen Verhandlung, in deren Nachgang offenbar geändert, noch einen deutlich hervorgehobenen Link zur Homepage der D. auf, der nach Schriftgröße und farblicher Gestaltung gegenüber den Kontaktdaten der Beklagten blickfangmäßig hervorgehoben war. Zudem erhielten Rechtssuchende auf der Homepage der Beklagten keinerlei Informationen, sodass sich nur in der Zusammenschau beider Homepages ein einheitliches Informationsbild für potentielle Mandanten ergab. Zudem sind die Logos, Bezeichnungen und Homepages der Beklagten und der D. extrem ähnlich gestaltet. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es in den Details der Homepages durchaus Abweichungen in den Farben gibt, indes ist für einen durchschnittlichen Verbraucher der Wechsel gerade nicht hinreichend deutlich. Denn die Farbabweichungen stellen sich als vorhanden, aber nicht augenfällig dar und werden nach der Auffassung der Kammer gerade auch im Hinblick auf die identischen Logos sowie die sich nur durch ein ".legal" unterscheidenden Homepages nicht als eine hinreichend deutliche Trennung wahrgenommen. Insbesondere geht auch die Kammer nicht davon aus, dass sich ein Rechtssuchender besonders kritisch mit eher kleinen Abweichungen wie „.legal“ in der Adresse einer Homepage bzw. der Bezeichnung sonst gleichlautender Firmen sowie Nuancen der Farbgebung, jenseits eindeutig abweichender Signalfarben, näher auseinandersetzt.
36Schließlich ist auch aufgrund der engen Verflechtung der Betätigung beider GmbHs, naheliegend, dass sich die Homepages bewusst entsprechend ergänzen sollen.
37bb.
38Die erfolgte Bewerbung ist zudem auch im Hinblick auf die Regelungen voN BRAO und RVG unzulässig bzw. irreführend, da die Darstellung und Anpreisung der Kostenfreiheit nicht dem Regelungsgehalt von §4a RVG entspricht, der an die Zulässigkeit des Erfolgshonorars sowie einer damit verbundenen „no win no fee“ Abrede stets konkrete Voraussetzungen (vgl. insofern die Aufzählung in § 4a Abs 1 RVG) knüpft.
39Demgegenüber wird durch die Werbung der (falsche) Eindruck eines grundsätzlichen Ausschlusses des Kostenrisikos ohne weitere Voraussetzungen erweckt.
40Dies ist, jenseits einer unzutreffenden Darstellung des allgemein bestehenden Ausfallrisikos (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2018 – I-6 U 179/17 –, Rn. 69, juris), überdies auch deswegen missverständlich, da aufgrund der Verflechtung der Homepages sowie der Namensgestaltung beider GmbHs ein Verbraucher die Darstellung auch so verstehen kann, dass er bereits von Vergütungsansprüchen der Beklagten frei wäre und nicht nur einen Freistellungsanspruch gegenüber der D. hätte.
41Diese aus der Sicht der Kammer ebenfalls denkbare Interpretation muss die Beklagte ebenfalls gegen sich gelten lassen (vgl. zu den Grundsätzen: BGH GRUR 1957, 128 (130) – Steinhäger; GRUR 1960, 567 (569) – Kunstglas; GRUR 1963, 539 (541) – echt skai; GRUR 1982, 563 (564) – Betonklinker; GRUR 1992, 66 (67) – Königl.-Bayerische Weisse; GRUR 2000, 436 (438) – Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; GRUR 2012, 1053 Rn. 17 – Marktführer Sport; GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – sowie Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.108).
422.
43Soweit die Klägerin zudem eine Unterlassung ohne Bezugnahme auf die enge Verlinkung begehrt hat, vermag die Kammer eine Passivlegitimation nicht zu erkennen, da Zurechenbarkeit und Irreführung maßgeblich aus dem sich hierdurch ergebenden Gesamtbild ergeben. Das dagegen die Beklagte für jedwede unzulässige Bewerbung eines Dritten einzustehen hat, ist dagegen nicht zu erkennen.
44Der Antrag ist überdies auch zurückzuweisen, soweit ein Unterlassen der Ausführungen von anwaltlichen Dienstleistungen begehrt wird, da eine Aktivlegitimation für einen solchen Anspruch nicht zu erkennen ist.
453.
46Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 UWG.
47II.
48Der Kostenausspruch richtete sich nach § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Klägerin mit dem Begehren des Verbots der Bewerbung überwiegend obsiegt hat.
49Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt, soweit sie sich nicht aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt, aus § 708 Nr. 6 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
54Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
55Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Der Vorsitzende |
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Referenzen
- BRAO § 49b Vergütung 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- RVG § 4a Erfolgshonorar 3x
- § 12 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 1, 3, 3a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- XII ZB 463/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 179/17 2x (nicht zugeordnet)