Urteil vom Landgericht Bochum - 15 O 41/25
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.
gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,
2.
gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,
3.
für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten Beklagten auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel gemäß Schriftsatz vom 22.04.2025, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, ergeht dieses Versäumnisurteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO kostenprivilegierend ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
2Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der in Rede Unterlassungsanspruch eine Mehrzahl von lauterkeitsrechtlichen Verstößen betrifft.
3Rechtsbehelfsbelehrung unter Berücksichtigung des Rechtsmittelverzichts der Beklagten:
4Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
5Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
6Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
7Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
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