Urteil vom Landgericht Bochum - 15 O 41/25

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.

gegenüber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor Vertragsschluss anzugeben,

2.

gegenüber Verbrauchern feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit in Fertigpackungen im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben,

3.

für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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