Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 482/85
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. Oktober 1985 - 5 C 509/84 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 549,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 24 % die Klägerin, zu 76 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
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Ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO ,
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
3Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
4Die Beklagten schulden der Klägerin noch restliche Nebenkosten aus der Abrechnung vom 25.02.1983 betreffend den Zeitraum 1.12.1981 bis 31.5.1982 in Höhe von 549,95 DM. Diese Abrechnung, die mit Ausnahme der Heizungskosten unstreitig ist und mit einem mit der Klage geltend gemachten Nachzahlungsbetrag von 724,13 DM endet, ist bei dem verbrauchsabhängig berechneten Heizkostenanteil um 174,18 DM zu kürzen, weil in dieser Höhe die auf der Grundlage der Zwischenablesung vom 24.11.1981 vorgenommene Verteilung der Kosten zwischen dem Vormieter der Beklagten und den Beklagten zu deren Ungunsten unrichtig ist. Die Verteilung der Verbrauchskosten nach den abgelesenen Werten (62,3 Einheiten von insgesamt 63 Einheiten für die Beklagten) berücksichtigt nicht die nach DIN 4713 Teil 2, 4.3 bei Heizkostenverteilern nach Verdunstungsprinzip erforderliche sogenannte Kaltverdunstungsvorgabe, durch die die auch in den heizfreien Zeiträumen aufgrund der Raumtemperatur stattfindende Verdunstung berücksichtigt werden soll und die im vorliegenden Fall ausschließlich dem Vormieter zugute gekommen ist.
5Die Kammer ist mit dem Amtsgericht und dem Sachverständigen T folgend der Auffassung, daß bei Zwischenablesungen infolge Nutzerwechsels jedenfalls dann eine Umrechnung vorzunehmen ist, wenn die Zwischenablesung gegen Anfang oder Ende des Abrechnungszeitraumes vorgenommen wird, weil in diesem Fall die Verteilung allein anhand der abgelesenen Skalenwerte zu große Ungenauigkeiten zu Lasten eines der Nutzer mit sich bringt (so auch Böttcher/Memmert, Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung, Beuth Kommentare, i. Auflage 1981, Seite 82, letzter Absatz). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die vorliegend verwandten, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler der DIN 4713 Teil 2-4 genügen und deswegen als vom Gesetzgeber in § 5 der Heizkostenverordnung zugelassenes System für die Aufteilung von Heizkosten anzusehen sind mit der Folge, daß systemimmanente Ungenauigkeiten von vornherein hinzunehmen wären. Die Heizkostenverordnung soll, um das Verbraucherverhalten im Hinblick auf Energieersparnis zu beeinflussen, eine möglichst gerechte Berücksichtigung des tatsächlichen Energieverbrauchs bei der Heizkostenverteilung ermöglichen. Daß die nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu geeignet. sind, besagt jedoch für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage noch nichts. Denn die VO zielt in erster Linie auf eine möglichst gerechte Verteilung der Heizkosten zwischen mehreren Wohnungen in identischen Zeiträumen ab. Ungenauigkeiten in der Verbrauchserfassung durch Nichtberücksichtigung der Kaltverdunstungsvorgabe können dabei nicht auftreten, da diese Kaltverdunstungsvorgabe für alle Wohnungen gleichermaßen gewährleistet ist. Für die Frage, ob die Zwischenablesung der Heizkostenverteiler eine für die Feststellung des Verbrauches bei Mieterwechsel geeignete Grundlage liefern kann, ist dadurch noch nichts gewonnen. Damit scheidet die Zwischenablesung nach Auffassung der Kammer zwar nicht grundsätzlich als ein brauchbares Mittel der Verbrauchserfassung bei Mieterwechsel aus. Steht jedoch - wie es vorliegend aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T der Fall ist - fest, daß im Einzelfall die Zwischenablesung zu einem grob unrichtigen Ergebnis führt, so kann sie nicht, jedenfalls nicht ohne Korrektur Grundlage einer Abrechnung sein.
6Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt dies jedoch noch nicht zur Abweisung der Klage mangels Fälligkeit. Die Heizkostenabrechnung vom 28.1.1983 enthält ausreichende Angaben um notfalls im Wege der Schätzung gemäß. § 287 Abs. 2 ZPO die Verbrauchskosten der Beklagten zu ermitteln. Als angemessener Verteilungsschlüssel bei Mieterwechsel kommt - neben der Zwischenablesung - noch die Verteilung nach Gradtagszahlen in Betracht, wie sie für die sogenannten Grundkosten der Heizung in der streitigen Heizkostenabrechnung vorgenommen worden ist.
7Zumindest in dieser Höhe hätte auch der Verbrauchskostenanteil berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon hat jedoch der Sachverständige T unter Berücksichtigung der Kaltverdunstungsvorgabe und des Ergebnisses der Zwischenablesung die Verbrauchsanteile mit 30 % für den Vormieter und 70 % für die Beklagten geschätzt. Die Kammer macht sich diese Schätzung, die im Bereich einer Verteilung der Kosten nach Gradtagszahlungen liegt, zu eigen. 70 % der Verbrauchskosten bezogen auf 63 abgelesene Einheiten sind 44,1 Einheiten; multipliziert mit 9,57056 DM/Einheit ergeben sich Verbrauchskosten in Höhe von 422,06 DM als von den Beklagten geschuldet. In Höhe des Differenzbetrages von 174,18 DM zu den in der Heizkostenabrechnung eingestellten Verbrauchkosten von 596,24 DM war die Klage abzuweisen.
8Die Zinsforderung beruht auf § 291, 288 BGB.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
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