Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 S 243/92
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird im wesentlichen abgesehen, weil die Kammer - wie sie in der Berufungsverhandlung im einzelnen dargelegt hat - der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt folgt ( § 543 Abs. ZPO) .
2Auch die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.474,40 DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.