Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 50/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.03.2000 - 14 C 369/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Ohne
2T a t b e s t a n d
3gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
4E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
5Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
6Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, ein über den von den Beklagten bezahlten Betrag von 25.240,- DM hinausgehender Werklohnanspruch des Klägers sei nicht entstanden, weil die vom Kläger in Ansatz gebrachten Fahrtkosten nicht geschuldet seien.
71. Die Parteien haben gemäß dem Angebot des Klägers vom ##.11.19## die Vergütung der Sanierungsarbeiten im Stundenlohn vereinbart. Sie haben dabei keine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung von Wegezeiten getroffen.
8Im Angebot heißt es hinsichtlich der Abrechnung: "Die Sanierungsarbeiten erfolgen im Stundenlohn zum Nachweis,...
9Die vor angegebenen Mengen- und Zeitangaben sind geschätzt. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand. "
10Diese Formulierung enthält keine ausdrückliche Aussage über die Vergütungsfähigkeit von Wegezeiten.
11Die Einbeziehung der Wegezeiten in den Stundenlohn ist auch nicht im Wege der Auslegung der Vereinbarung anzunehmen.
12Eine solche Auslegung käme - vorausgesetzt, man käme zu dem Ergebnis, dass die Formulierung "Sanierungsarbeiten" begrifflich auch Wegezeiten erfassen könnte dann in Betracht, wenn die Einbeziehung von Wegezeiten in den Stundenlohn üblich wäre. Dies ist aber in Übereinstimmung mit der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, OLG-RP 1997, 159, bei Werkleistungen, die - wie die vorliegende - über einen längeren Zeitraum zu erbringen sind, nicht anzunehmen. Es bestehen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend die im Angebot gewählte Formulierung der Vergütungsvereinbarung dahingehend verstanden haben, dass danach auch Wegezeiten im Stundenlohn zu vergüten sein sollten. Allein der erst in und nach der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgte und nicht näher ausgeführte Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagten auch "bei Aufträgen in der Vergangenheit die von der Klägerin in Rechnung gestellten Wegezeiten als Arbeitszeiten anerkannt und vergütet" hätten, genügt dafür nicht.
132. Die für die Vergütung im Stundenlohn erforderliche Vereinbarung ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagten die ihnen vorgelegten Stundenlohnzettel, die unstreitig - ohne diese gesondert auszuweisen auch die Wegezeiten beinhalteten und die Hinweise "Wegezeit ist in der Arbeitszeit enthalten" und "Material und Arbeitszeit vor Unterschrift kontrollieren" enthielten, unterschrieben haben.
14Mit der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel haben die Beklagten allerdings die Richtigkeit der angegebenen Stunden unter Einschluss der Wegezeiten bestätigt. Aufgrund des Hinweises und wohl auch aufgrund der Zahl der Stunden musste ihnen bewusst sein, dass die Aufstellung die Wegezeiten beinhaltete. Diese Bestätigung lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass sie über die Bestätigung der Richtigkeit der Stundenzahl hinaus mit der Unterzeichnung zugleich auch die Vergütungsfähigkeit der Wegezeiten bestätigt haben.
15Nach der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BauR 1994, 760 ff, bezieht die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und auch die damit verbundene Anerkenntniswirkung sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, sondern bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, so dass eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung regelmäßig nicht angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aufgrund der in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Hinweise "Wegezeit ist in der Arbeitszeit enthalten" und "Material und Arbeitszeit vor Unterschrift kontrollieren", weil diese mit der erforderlichen Klarheit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die aufgeführten Stunden die Wegezeiten enthalten, nicht aber, dass diese auch vergütungspflichtig sind. Etwas anderes lässt sich schließlich auch nicht deshalb annehmen, weil die Wegezeiten nicht gesondert ausgewiesen worden sind, so dass die Beklagten, wenn sie davon ausgingen, dass die Wegezeiten nicht vergütungspflichtig waren, damit rechnen mussten, dass es bei der Abrechnung zu Zweifeln bei der Abgrenzung kommen konnte. Eine gesonderte Ausweisung wäre zwar, wenn die Wegezeiten als nicht vergütungspflichtig anzusehen waren, zur Vermeidung von Unsicherheiten günstiger gewesen. Allein daraus, dass die Beklagten auf einer gesonderten Ausweisung nicht bestanden haben, lässt sich aber schon deshalb nicht auf eine Vereinbarung ihrer Vergütungsfähigkeit schließen, weil eine - jedenfalls überschlägige - Feststellung der Fahrtzeiten anhand der bekannten Entfernungen relativ einfach möglich ist.
16Eine Vereinbarung der Einbeziehung der Wegezeiten in den Stundenlohn lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Rüge der verspäteten Vorlage der Stundenlohnzettel nicht auch bereits die Aufführung der Wegezeiten in den Stundenlohnzetteln gerügt und im Übrigen schon Zahlungen erbracht haben. Allein der Umstand, dass in den Stundenlohnzetteln Wegezeiten aufgeführt waren, war im Hinblick darauf, dass darauf ausdrücklich hingewiesen, damit aber - wie ausgeführt - keine Aussage über die Vergütungspflicht getroffen worden ist, nicht zu beanstanden. Aus den erfolgten Zahlungen kann auf ein Einverständnis der Beklagten mit der Vergütung der Wegezeiten schon deshalb nicht geschlossen werden, weil es sich bei den Zahlungen lediglich um Abschlagszahlungen handelte.
17Da der Anspruch danach nicht entstanden ist, kommt es auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung und eventueller Schadensersatzansprüche nicht an.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.646,61 DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 14 C 369/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x