Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 71/02
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe abgeändert , daß den Gläubigerinnen für die im Beschluß bezeichneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwältin U im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird.
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Gründe:
2Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt, die Beiordnung der Rechtsanwältin jedoch mit der Begründung abgelehnt, eine solche sei vorliegend nicht erforderlich. Dem treten die Gläubigerinnen, die die Vollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen bei ihrem Vater durchführen wollen, mit ihrer nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften und auch ansonsten zulässigen Beschwerde entgegen, mit der sie geltend machen, die Vollstreckung bereite zusätzliche Schwierigkeiten, da der Schuldner häufig Wohnsitz und Arbeitsstelle wechsle und sich jeglicher Unterhaltszahlung entziehe.
3Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
4Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Zwar ist auch die Kammer der Ansicht, daß bei der Durchführung einer Forderungspfändung in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ( vgl. hierzu: Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2.Aufl., Rdnr. 567; LG I, RPfl 1991, 208; LG B JurBüro 1993, 688, 689; a.A. (keine RA-Beiordnung): LG N2 JurBüro1993 , 360 ), bei der zum einen besondere Schwierigkeiten auftreten können, die aber zum anderen auch insoweit von einem gewissen "öffentlichen Interesse" ist, als es im Interesse der Gesellschaft ist, wenn Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhalt zahlen, und sei es im Wege der Vollstreckung, da andernfalls häufig die Gemeinschaft dafür aufkommen muß. Vorliegend kommt hinzu , daß nach Darstellung der Gläubigerinnen bei der Vollstreckung Schwierigkeiten zu erwarten sind, weil der Schuldner häufig Arbeitsstelle und Wohnsitz wechselt, so daß eine in diesen Dingen versierte Anwältin vonnöten erscheint.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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