Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 506/02
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden, nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom 23.4.2002 zurückzuweisen.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Der Schuldner hat zuletzt am 18.10.2000 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben und dabei erklärt, Arbeitseinkommen von Herrn S, handelnd unter der Bezeichnung G, in P zu erhalten. Inzwischen ist der Schuldner bei der Firma H2 in I beschäftigt. Eine vom Gläubiger dort ausgebrachte Lohnpfändung führte nicht zu seiner Befriedigung, da das Einkommen des Schuldners ausweislich der Drittschuldnererklärung die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet.
4Mit Schriftsatz vom 19.4.2002 hat der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher beantragt, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden und sich dabei darauf berufen, daß das Arbeitsverhältnis des Schuldners bei der Firma S aufgelöst sei.
5Der Gerichtsvollzieher hat die Einleitung des Offenbarungsverfahrens abgelehnt mit der Begründung, dem Gläubiger sei das neue Arbeitsverhältnis des Schuldners bereits bekannt.
6Die hiergegen und gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.8.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.), zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3.9.2002, Bl. 9ff. d.A., Bezug genommen.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie gegen die Zurückweisung der Erinnerung wegen der Antragszurückweisung des Gerichtsvollziehers richtet, gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.
10Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Unrecht geweigert, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden. Der Schuldner ist gemäß § 903 ZPO verpflichtet, eine erneute vollständige Offenbarungsversicherung abzugeben, weil das Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt seiner Versicherung vom 18.10.2000 bestanden hat, aufgelöst worden ist. Daß dem Gläubiger bekannt ist, daß und mit wem der Schuldner inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, steht dem nicht entgegen. Unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis des Schuldners aufgelöst worden ist, hat der Gläubiger Anspruch auf eine erneute umfassende Offenbarung der Vermögensverhältnisse des Schuldners (vgl. KG, Rpfleger 1968, 195), weil sich mit dem Wechsel des Arbeitgebers auch sonstige Veränderungen in der Vermögenssphäre des Schuldners ergeben haben können. Anders wäre es nur, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf die Angabe des neuen Arbeitgebers beschränkt hätte (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 903, Rn. 12). Dann würde es im vorliegenden Falle in der Tat am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil dem Gläubiger der neue Arbeitgeber schon bekannt ist.
11Der Glaubhaftmachung sonstiger Vermögensveränderungen des Schuldners bedarf es nicht. Die Durchbrechung der Dreijahresfrist des § 903 ZPO durch Glaubhaftmachung neuen Vermögenserwerbs oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen alternativ nebeneinander.
12Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
13Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Anlaß zur Rechtsfortbildung oder die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.
14III.
15Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde in der Kostenangelegenheit ist nicht zulässig, weil das Amtsgericht ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung in dieser Sache über die Erinnerung noch nicht entschieden hat. Im übrigen entscheidet das Amtsgericht abschließend, weil bei einem Kostenansatz in Höhe von 15,80 Euro der Beschwerdewert von 50 Euro (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG) nicht erreicht ist.
16IV.
17Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da der Schuldner am Verfahren erst mit Zustellung der Ladung beteiligt wird.
18Beschwerdewert: 1.500,- Euro.
19
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge 3x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 5 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)