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ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

Zivilprozessordnung

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 W 24/25
26. März 2026
21 W 24/25 26. März 2026
Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 VKl 1/25
25. März 2026
26 VKl 1/25 25. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZB 61/24
24. März 2026
VI ZB 61/24 24. März 2026
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 12/25
24. März 2026
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 159/25
20. März 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 8/25
26. Februar 2026
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26. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 29/24
25. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 36/25
25. Februar 2026
I ZB 36/25 25. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 16/24
25. Februar 2026
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