Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 273/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss werden aufgehoben.

Den Antragstellern wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz zur Durchführung der Klage gemäß der Klageschrift vom 31.08.2004 unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus X ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.


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