Beschluss vom Landgericht Bonn - 30 T 74/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird das Verfahren unter Aufhebung der Kostenrechnung vom 19.02.2008 und der Entscheidung vom 03.07.2008 eingestellt.
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Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Androhungs- und Kostenverfügung vom 19.02.2008 wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Gegen diese ihr am 22.02.2008 zugestellte Verfügung hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.02.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und angeführt, sie habe die Jahresabschlussunterlagen bereits am 04.07.2007 an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers versandt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.
4Gegen die ihr am 05.07.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 08.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und ihr Einspruchsvorbringen wiederholt.
5II.
6Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
7Die Androhungs- und Kostenverfügung vom 19.02.2008 und die Entscheidung über die Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs vom 03.07.2008 sind rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen 2006 bereits in 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht hatte. Davon ist das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen überzeugt. Nach dem vorgelegten Rücksendeschreiben des Amtsgerichts D vom 26.06.2007 hatte die Beschwerdeführerin dort einen Einreichungsversuch unternommen, worauf ihr der zutreffende Einreichungsadressat mitgeteilt worden war. Aus den auf diesem Rücksendeschreiben erkennbaren Vermerken der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter, dass diese sodann nähere Erkundigungen über die zutreffende Einreichungsform eingeholt hat. Damit korrespondiert das vorgelegte Anschreiben an die C mbh vom 04.07.2008, mit welcher nach Überzeugung des Beschwerdegerichts die Jahresabschlussunterlagen 2006 versandt wurden, ohne dass diese fortan in Rücklauf gerieten. Aus der hiernach feststehenden Absendung schließt das Beschwerdegericht nach freier Überzeugung darauf, dass die Unterlagen auch zeitnah, jedenfalls vor Zustellung der Androhungs- und Kostenverfügung am 22.02.2008, beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen sind. Dass ein Eingang der Unterlagen der Beschwerdeführerin dort auf Nachfrage nicht feststellbar war, steht der Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Abwicklung derartiger Massenverfahren nicht entgegen.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
9Wert des Beschwerdegegenstandes: 53,50 EURO
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.