Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 O 3/09
Tenor
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 240 ZPO unterbrochen. Denn das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 97 IN 329/08 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet.
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Die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeverfahren durch den Eintritt der Insolvenz gem. § 240 ZPO unterbrochen wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (BGH, NJW-RR 2006, 1208; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 239 Rn. 8 mwN; aA OLG Köln, NJW-RR 2003, 264; OLG Hamm, BeckRS 2006, 04921). Das Gericht schließt sich der bejahenden Auffassung an, da nur diese dem Zweck der Norm des § 240 ZPO gerecht wird. Die Vorschrift des § 240 ZPO trägt dem Wechsel der Prozessführungsbefugnis in einem laufenden Verfahren Rechnung. Die Unterbrechung des Verfahrens soll dem Insolvenzverwalter hinreichend Gelegenheit verschaffen, sich mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen, eine neue Prozessvollmacht zu erteilen und über die Fortführung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 264, 265). Bei einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt würde dieser Schutzweck unterlaufen. Dies wird letztlich auch dadurch deutlich, dass, wenn man eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens gem. § 240 ZPO ablehnen würde, eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits wegen zum jetzigen Zeitpunkt fehlender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragstellerin abzulehnen wäre (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 264, 266).
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Referenzen
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 5x
- 97 IN 329/08 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2006, 1208 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2003, 264 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2003, 264, 265 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2003, 264, 266 1x (nicht zugeordnet)