Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.