Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 336/11

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,- Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Freiburg - 3 T 25/12
2. Mai 2012
3 T 25/12 2. Mai 2012

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