Beschluss vom Landgericht Bonn - 35 T 1255/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 25.10.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.


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