Beschluss vom Landgericht Bonn - 12 T 169/11

Tenor

I.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

 

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

 

III.

Ist eine nationale Regelung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar, die die Bestimmungen des Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nur dann nicht auf Gesellschaften anwendet, die dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, wenn das Mutterunternehmen dem Recht desselben Mitgliedstaats unterliegt und den Konzernabschluss nach seinem Recht durchgeführt hat?“


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