Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 232/16
Tenor
Die Beschwerde vom 23.03.2016 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 08.03.2016 wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2013 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
4Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 17.03.2015, zugestellt am 24.03.2015, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 08.03.2016 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
5Gegen die ihr am 10.03.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 23.03.2016 Beschwerde eingelegt.
6Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 27.04.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die gemäß § 335a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
9Die Beschwerdeführerin ist der aus § 325 Abs. 1 HGB folgenden Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie hat diesen weder binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist (bis 31.12.2014, vgl. § 325 Abs. 1 S. 2 HGB) noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 17.03.2015, zugestellt am 24.03.2015, festgesetzten 6-wöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise eingereicht.
10Die Beschwerdeführerin hat zwar am 16.04.2015, also innerhalb der vom Bundesamt für Justiz bestimmten Nachfrist, Abschlussunterlagen hinterlegt. Sie hat in diesem Rahmen allerdings die Privilegierung für eine Kleinstkapitalgesellschaft in Anspruch genommen, ohne die Voraussetzungen hierfür darzulegen. Hierauf ist sie von dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch email vom 22.04.2015 hingewiesen worden. Hierauf wurden die notwendigen Angaben nicht nachgereicht. Diese Nachreichung erfolgte erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 22.04.2016. Diese erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte Mitteilung beseitigt die Pflichtverletzung, die zur Festsetzung des Ordnungsgeldes führte, nicht.
11Die Pflichtverletzung ist verschuldet. Umstände, welche die Beschwerdeführerin entlasten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Angaben zu ergänzen waren. Sie durfte von daher nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Pflichten mit der am 16.04.2015 erfolgten Hinterlegung erfüllt waren.
12Das Ordnungsgeld wurde in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.500,- € festgesetzt (vgl. § 335 Abs. 1 HGB).
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
14Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).
15Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
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