Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 309/17

Tenor

  • 1.                               Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2017 wird aufgehoben.

  • 2.                               Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 20.06.2017 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, diese seien unterhalb einer Wertgrenze von 500 Euro nicht möglich.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 192/17
3. April 2018
19 T 192/17 3. April 2018

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