Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 192/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.11.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 30.10.2017, Az. 63 M 667/17, aufgehoben.
Die erforderliche Anordnung wird dem Gericht erster Instanz übertragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung der Erinnerung vom 21.09.2017 durch den angefochtenen Beschluss war nicht rechtmäßig. Denn § 802l ZPO sieht eine 500-Euro-Wertgrenze nicht mehr vor (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 802l Rn. 5). Diese Vorschrift stellt indes im Vollstreckungsverfahren die maßgeblichen Voraussetzungen auf, unter denen der Gerichtsvollzieher die Drittauskunft einzuholen hat.
3Soweit die Vorschrift des § 74a SGB X nach wie vor eine Wertgrenze vorsieht, ist dies ohne Belang. Denn die beiden Vorschriften stehen in keinem systematischen Verhältnis zueinander, aufgrund dessen diese Wertgrenze auch bei der maßgeblichen Norm des § 802l ZPO gälte. Die Maßnahmen der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren richten sich vielmehr grundsätzlich allein nach der Zivilprozessordnung.
4Überdies sei angemerkt, dass die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers in § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X sich lediglich auf die in § 74a Abs. 2 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen bezieht (so auch LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, 4 T 309/17 – zitiert nach Juris).
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 573 Rn. 47).
6Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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Referenzen
- 63 M 667/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers 2x
- § 74a SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 74a Abs. 2 Satz 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 309/17 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x