Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 85/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen, insbesondere lauterkeitsrechtlichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Dem Kläger gehören u.a. 136 Unternehmen der Lebensmittelbranche an, davon 3 Lebensmittelfilialbetriebe und der X Verband kaufm. Genossenschaften e.V..
3Die Beklagte ist ein Lebensmittelfilialist. In dem Werbefaltblatt „W B“ für die KW 41 des Jahres 2018 (Anl. K 3, Bl. ## ff. GA) bewarb sie u.a. Getränke, die in Pfandflaschen und -kästen abgegeben werden. Dabei gab die Beklagte den Kaufpreis ohne Einrechnung der Pfandbeträge an, die sie gesondert auswies. So hieß es auf Seite 1 unten des Werbeprospektes neben der Abbildung einer Bierkiste „K“ in einem rot unterlegten Kasten: „AKTION ! 8.79 12.00“ Darüber, kleiner gedruckt, fand sich die Angabe „K Jubiläums Pilsener Kasten: 20 x 0,5 l / 24 x 0,33 l Flaschen + 3.10 / 3.42 Pfand (1 l = 0,88 – 1,11)“. In prinzipiell gleicher Art und Weise bewarb sie in demselben Prospekt weitere Biersorten, aber auch Limonade und Mineralwasser. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Prospektes (Anl. K 3, Bl. ## ff. GA) verwiesen.
4Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieses Verhaltens unter dem 19.10.2018 ab und forderte sie auf, bis zum 29.10.2018 eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, und die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 178,50 € zu erstatten. Nach Klarstellung mit Schreiben vom 19.11.2018, dass Gegenstand der Abmahnung die fehlerhafte Angabe des Gesamtpreises sei, wurde die Frist bis zum 23.11.2018 verlängert, die geforderte Erklärung indes von der Beklagten nicht abgegeben und auch die Kosten nicht gezahlt.
5Der Kläger meint, streitgegenständliche Werbung sei unzulässig. Nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 eingeräumten Übergangsfrist bis zur Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts in der Europäischen Union am 13.06.2013 sei § 1 Abs. 4 PAngVO, der statt der Einrechnung in den Gesamtpreis den gesonderten Ausweis von rückerstattbaren Sicherheiten anordne, nicht länger anwendbar. Nach Art. 7 Abs. 4 c) der genannten Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 a) der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 sei das Pfand vielmehr nun als unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteil, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sei, in den Gesamtpreis einzurechnen, wie dies auch bereits vor der Novellierung der PAngVO von dem Bundesgerichtshof für richtig gehalten worden sei. Danach seien ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG und ein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung nach § 12 UWG gegeben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen,
8I.
9es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke, auf denen ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfands zu nennen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben,
10II.
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte meint, § 1 Abs. 4 PAngVO falle nicht unter das Verdikt des Fristablaufs aus der Richtlinie 2005/29/EG, denn diese beabsichtige nur die Harmonisierung des Lauterkeitsrechts. § 1 Abs. 4 PAngVO diene aber ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung anderen, umweltpolitischen Zwecken, indem die optische Benachteiligung durch einen augenscheinlich höheren Preis der Getränke in Pfandgebinden bei Einrechnung der Sicherheit in den Gesamtpreis habe beseitigt werden sollen. Daneben beabsichtige die Richtlinie, Unternehmen vor strengeren Regeln, als sie dort niedergelegt worden seien, in den Mitgliedsstaaten zu schützen. Dem widerspreche es aber, wenn ein Unternehmen, das sich an diese strengeren Regeln halte, mit Sanktionen belegt werde.
15Im Übrigen sei § 1 Abs. 4 PAngVO nach wie vor geltendes Recht in Deutschland, demgegenüber entfalteten die europäischen Richtlinien keine unmittelbare Geltung. Die allein gebotene richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts sei aber vorliegend nicht möglich, sie berechtige und verpflichte keinesfalls zur Missachtung einer Vorschrift contra legem. Schließlich sei das Pfand auch nach der Vorstellung der betroffenen Verkehrskreise kein Preisbestandteil, und zwar weder nach deutschem, noch nach europäischem Recht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2019 (Bl. ### GA) verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18I.
19Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung aus §§ 8, 3 a, 5 a UWG.
201.
21Zwar ist der Kläger klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Denn ihm gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, welche Waren oder gewerbliche Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Der Kläger hat dies durch Vorlage einer Mitgliederliste und einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 03.12.2018 glaubhaft gemacht; die Beklagte ist dem auch nicht entgegen getreten. Daneben hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass dem Kläger die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen auch tatsächlich möglich ist: daneben betrifft die inkriminierte Handlung der Beklagten auch diese Interessen.
222.
23Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber in der Sache nicht zu.
24a.
25So fehlt es für den Anspruch auf Unterlassung wegen Missachtung einer Marktverhaltensregel aus §§ 8 Abs. 1, 3 a UWG bereits an einem relevanten Gesetzesverstoß. Denn die von der Beklagten geübte Praxis der Preisauszeichnung von Getränken in Pfandgebinden entspricht § 1 Abs. 4 PAngVO, der die getrennte Ausweisung von rückerstattbaren Sicherheiten anordnet und ausdrücklich die Angabe eines Gesamtpreises untersagt.
26Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel folgt auch nicht daraus, dass § 1 Abs. 4 PAngVO keine Anwendung mehr finden dürfte, weil die in Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 eingeräumte Übergangsfrist bis zur Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts in der Europäischen Union am 13.06.2013 abgelaufen ist, und nunmehr gem. § 1 Abs. 1 PAngVO ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandes mitzuteilen gewesen wäre.
27Zwar trifft zu, dass die Richtlinie den Gesetzgebern der Mitgliedsstaaten nur bis zum Ablauf der genannten Frist erlaubt, nationale Regelungen in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich beizubehalten, die restriktiver oder strenger sind, als diese Richtlinie. Sie erklärt selbst in Art. 7 Abs. 4 c) bei der Aufforderung zum Kauf die Angabe des Preises „einschließlich aller Steuern und Abgaben“ zur wesentlichen Information, die dem Kaufinteressenten mitzuteilen sind. Daneben regelte bereits Art. 2 a) der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 (deren Informationsanforderungen gem. Art 7. Abs. 5 i.V.m. Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG in diese integriert wurden - vgl. dazu Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 1 PAngVO, Rz. 14 - ) die notwendige Angabe des Verkaufspreises als „Endpreis (…), der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ist die Preisangabengestaltung anhand der Richtlinie 98/6/EG vorzunehmen (EuGH v. 07.07.2016 – Rs C-476/14 - juris).
28Es kann dahin stehen, ob § 1 Abs. 4 PAngVO eine strengere Regelung ist, als sie die Richtlinie vorsieht, von dieser als Lauterkeitsregel erfasst wird und deshalb dem Verdikt aus Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG unterfällt, und ob nach den europarechtlichen Vorschriften der gesonderte Ausweis des Pfandes erlaubt oder verboten ist. Denn selbst im zuletzt genannten Fall kann die Kammer keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG feststellen. Die Richtlinien binden nämlich allein die nationalen Gesetzgeber; sie gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Die Kammer, nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, hat mithin auf den Streitfall § 1 Abs. 4 PAngVO anzuwenden, der nach wie vor gültig ist. Sie ist nicht befugt, die Vorschrift zu ignorieren. Der anderslautenden Ansicht von Köhler ist nicht zu folgen, er gibt auch keine Begründung dazu, wie dies rechtlich überhaupt möglich sein soll (wie hier Ohly/Sosnitza, a.a.O.; Omsels, „Die Auswirkungen einer Verletzung richtlinienwidriger Marktverhaltensregelungen“, WRP 2013, 1286 ff.).
29Hieran fehlt es auch in den Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.06.2019, des Landgerichts Kiel vom 26.06.2019 und den Ausführungen des Landgerichts Berlin in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019. Diese zitieren Köhler, ohne sich mit der oben erörterten Problematik auseinander zu setzen. Sie können deswegen nicht überzeugen.
30Die Kammer trifft allerdings die Pflicht, das nationale Recht so weit als möglich anhand des Wortlautes und des Zwecks der einschlägigen Richtlinien auszulegen, um das in der jeweiligen Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Der vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigen muss, um unter Anwendung seiner Auslegungsmethoden zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führt. Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung gilt für alle Vorschriften des nationalen Rechts. Sie findet ihre Grenze jedoch in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit. Sie darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH v. 16.07.2009 – C-12/08, juris, Rz. 61). Wann diese Grenzen erreicht werden, beurteilt sich nach den Auslegungsmethoden, die den Gerichten nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehen. Sofern das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann – und dies ist allein von den innerstaatlichen Gerichten zu beurteilen (BVerfG vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 –, juris, Rz. 47) – sind die Mitgliedstaaten u. U. zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet. Aber selbst eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist (EuGH v. 05.10.2004 – C-397/01 bis C 403/01 – juris, Rz. 109; vgl. zum Vorstehenden insgesamt Omsels, a.a.O., Rz. 10 f.)
31Ausgehend hiervon stellt die Kammer fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngVO nicht möglich ist, wenn, wie der Kläger meint, aus der Richtlinie folgt, dass Pfand nach europäischen Normen in den Gesamtpreis einzurechnen sei. Denn § 1 Abs. 4 PAngVO verpflichtet den gewerblichen Verkäufer zum genauen Gegenteil, die Vorschrift eröffnet ihm keinen Handlungsspielraum, mit der rückerstattbaren Sicherheit ist ausdrücklich „kein Gesamtbetrag zu bilden“. Neben dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt auch die Lektüre der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber die Einrechnung in den Endpreis aus Gründen der Preistransparenz für den Verbraucher und aus umweltpolitischen Gründen zur Durchsetzung von Mehrweggebinden ausdrücklich angeordnet hat (BR-Drucks. 238/97, S. 8).
32Die Lösung des Widerspruchs durch die Feststellung, bei einer Missachtung des § 1 Abs. 4 PAngVO liege seit dem 13.06.2013 mangels Marktverhaltensregel kein Lauterkeitsverstoß mehr vor (vgl. dazu Ohly/Sosnitza a.a.O., Omsels a.a.O.), die nach dem Verständnis der Kammer auch der Entscheidung des Kammergerichts vom 21.06.2017 – 5 U 185/16 zu Grunde liegt (Rz. 63 juris-Umdruck: „Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV stellt aber, indem sie die gesonderte Ausweisung des Pfands neben dem Preis fordert, keine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht …“) ist der Kammer bereits deswegen nicht möglich, weil die Beklagte die Vorschrift nicht ignoriert, sondern beachtet hat. Der Kläger verlangt aber gerade eine Sanktion wegen dieses Verhaltens, damit hat die Beklagte aber weder gegen deutsches, noch gegen europäisches Recht verstoßen – die Richtlinien gelten wie ausgeführt nicht unmittelbar.
33Eine Vorlage an den EuGH war nicht zu veranlassen. Nach Art. 267 AEUV, 19 EUV ist ein Vorabentscheidungsersuchen dann statthaft, wenn Rechtssätze oder -handlungen der Europäischen Union ausgelegt werden sollen; dies ist indes nicht Gegenstand der Entscheidung: Die Kammer hat allein deutsches Recht ausgelegt.
34b.
35Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG. § 1 Abs. 4 PAngVO ist gültiges Recht, und lex specialis gegenüber § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG.
36c.
37Ob § 2 Abs. 1 PAngVO betroffen ist, kann dahin stehen; ein solcher Verstoß ist angesichts des Klageantrages zu I. nicht Streitgegenstand.
38d.
39Mangels wettbewerbswidriger Handlung der Beklagten steht dem Kläger auch kein Kostenerstattungsanspruch aus § 12 UWG zu.
40II.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
42Streitwert: 30.000 EUR.
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Referenzen
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- §§ 8 Abs. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 UWG 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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- 2 BvR 2216/06 1x (nicht zugeordnet)
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