Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 16/22
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft vom 26.04.2022 bis zum 01.12.2022 zu entschädigen.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
3A.
4Mit Anklageschrift vom 10.09.2022 hat die Staatsanwaltschaft Bonn dem Angeklagten vorgeworfen am 09.05.1987 in A durch dieselbe Handlung
5a) einen Menschen aus Habgier und um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, getötet zu haben, sowie
6b) durch einen Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben.
7Dabei ging die Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus:
8Am 09.05.1987 zwischen 0:50 Uhr und 7:55 Uhr soll der Angeklagte in das Gebäude des von der Familie B betriebenen Landgasthofes „C“ in A eingedrungen sein. Über einen Briefkasten im Innenhof sei er auf den Balkon des Gebäudes und durch eine ungesicherte Terrassentür in die Räumlichkeiten des Gasthofes gelangt, wo er nach stehlenswerten Gegenständen und Bargeld habe suchen wollen. Entweder während er die Räume bereits durchsucht habe oder damit habe beginnen wollen, sei er im Gebäude auf die zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alte Geschädigte D B getroffen, die die privaten Räumlichkeiten oberhalb der Gaststätte seit wenigen Wochen bewohnte und ihn bei der Suche nach Wertgegenständen überraschte.
9Der Angeklagte habe die Geschädigte, die letztlich nur noch mit einem Slip bekleidet war, auf ihrem Bett an Hand- und Fußgelenken mit Nylonstrümpfen und einer Krawatte gefesselt, wobei er ihre Hände hinter dem Rücken fixierte. Im Zuge des Tatgeschehens habe er gegen ihren Willen an den Brustwarzen der Geschädigten manipuliert, wodurch die Haut in diesem Bereich verletzt wurde. Schlussendlich habe der Angeklagte die Geschädigte mit einer Krawatte erdrosselt, die ebenso wie die anderen Fesselwerkzeuge aus dem Kleidungsbestand in den privaten Räumlichkeiten stammte. Es sei dem Angeklagten hierbei darauf angekommen, die Geschädigte zu töten. Er habe von einem Gewinnstreben um jeden Preis geleitet gehandelt und in der Absicht, von der ihm persönlich bekannten Geschädigten nicht in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Einbruchsdiebstahls oder Raubes gebracht zu werden und die Fortführung seiner Suche nach Stehlenswertem zu ermöglichen. Überdies habe der Angeklagte seine Strafverfolgung wegen der erfolgten Fesselung und der sexuell motivierten Manipulation an den Brustwarzen der Geschädigten verhindern wollen.
10Letztlich habe der Angeklagte unter anderem aus dem Tresor im Büro im Obergeschoss die Tageseinnahmen der Lokalität, etwa 6.100,- DM Bargeld, im Erdgeschoss diverses Münzgeld aus der Kasse im Bereich des Tresens und Bargeld und die Scheckkarte der Geschädigten aus deren Geldbörse entwendet.
11B.
12Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
13Er hat von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Auf Grundlage der übrigen Beweismittel konnte der ihm zur Last gelegte Sachverhalt indes nicht nachgewiesen werden.
14Fest steht, dass die zur Tatzeit 23 Jahre alte D B in den frühen Morgenstunden des 09.05.1987 in ihren privaten Räumlichkeiten über dem Landgasthof C, dem Familienbetrieb der Familie B, in A gewaltsam zu Tode kam. D B arbeitete nach Beendigung der Hotelfachschule seit Anfang April 1987 im Familienbetrieb und hatte etwa zwei Wochen vor dem angeklagten Geschehen die Wohnung über der Gaststätte bezogen. Nachdem der Kellner E am 09.05.1987 gegen 0:50 Uhr als letzter Angestellter das Lokal verlassen hatte, blieb die Geschädigte allein in dem Gasthaus zurück. Ihre Mutter F B fand sie am nächsten Morgen gegen 8:00 Uhr tot auf dem Bauch liegend, nur mit einem Slip bekleidet sowie an Händen und Füßen gefesselt und mit einer Krawatte um den Hals geschlungen auf ihrem Bett liegend. Aus dem Tresor des ebenfalls im Obergeschoss des Gebäudes gelegenen Büros wurden 6.100,- DM sowie aus der Kasse im Schankraum etwas Münzgeld entwendet.
15Der Tod der D B konnte Ende der 1980er Jahre nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte gehörte 1987 in den Wochen nach der Tat zu den weit über einhundert potentiell Verdächtigen. Die Ermittlungsbeamten der Mordkommission legten daher auch für den Angeklagten eine Spurenakte an. Doch konnte der Angeklagte zunächst nicht mit der Tat in Verbindung gebracht werden.
16Im November 1988 gelangte der Angeklagte erneut in den Fokus der Ermittlungen, nachdem er einen Doppelmord in G im Sauerland gestanden hatte, für den er später zu lebenslanger Haft mit Feststellung der besonderen Schuldschwere verurteilt wurde und anschließend bis August 2020 inhaftiert war. Doch ergaben sich auch 1988 keine neuen den Angeklagten belastenden Momente bis auf den Umstand, dass sowohl an dem Tatort in A und als auch an dem Tatort in G Schuhabdruckspuren mit einem Noppenprofil festgestellt wurden. Die Ermittlungen wurden eingestellt.
17In den 2000er Jahren wurde das Verfahren wiederaufgenommen, um neuen Ermittlungsansätzen nachzugehen, die sich aus der fortgeschrittenen DNA Analysetechnik ergaben.
18Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass bei neueren Untersuchungen auf drei der Folien, mit denen der Leichnam der Geschädigten noch am Tatort abgeklebt worden war (sog. Leichenfolien), Partikel festgestellt werden konnten, welche die DNA des Angeklagten enthielten. Die Kammer konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen, dass sich diese Partikel tatsächlich zuvor auf dem Leichnam befunden hatten und deshalb auf der jeweiligen Leichenfolie hafteten. Es besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Möglichkeit, dass die Partikel erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die Leichenfolien gelangt sind, die Leichenfolien also nachträglich mit den Partikeln kontaminiert wurden. Der Angeklagte war daher freizusprechen.
19Hierzu im Einzelnen:
20Im Jahre 1987 wurde der Leichnam von D B unmittelbar nach seiner Entdeckung von Beamten des Erkennungsdienstes mit zahlreichen selbstklebenden durchsichtigen Folien, ähnlich überdimensionierten Tesafilm-Streifen, vollständig abgeklebt. Entsprechend ihrer Verwendung auf dem Leichnam werden diese Folien als Leichenfolien bezeichnet. Die Leichenfolien wurden noch am Tatort durchlaufend nummeriert und noch auf dem Leichnam befindlich fotografiert. Sodann wurden die Leichenfolien von dem Leichnam abgezogen und mit der selbstklebenden Seite auf eine weitere durchsichtige Folie, die sogenannte Trägerfolie, aufgeklebt. Etwaige Anhaftungen an der selbstklebenden Seite der Leichenfolie wurden durch diese Verklebung mit der Trägerfolie in dem Zwischenraum konserviert. Sie wurden dann zunächst asserviert und nach Wiederaufnahme des Verfahrens in Teilen von Mitarbeitern des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität K in den Jahren 2017 und 2022 untersucht.
21Die Mitarbeiter in K bedienten sich hierbei der sogenannten „Picking“-Methode. Bei diesem Verfahren wird der Zusammenschluss von Leichenfolie und Trägerfolie, der durchsichtig ist, unter dem Mikroskop auf zwischen den Folien erkennbare Partikel untersucht. Hierbei liegt die Trägerfolie oben, die mit ihr verklebte Leichenfolie unten. Wenn ein Partikel entdeckt wird, setzt der Mitarbeiter in einem spitzen Winkel zueinander zwei kleine Schnitte in die obenliegende Trägerfolie, um so einen dreieckförmigen kleinen Teil der Folie von der darunterliegenden Innenseite der Leichenfolie zu lösen und aufzuklappen und den zwischen Trägerfolie und Leichenfolie gefundenen Partikel mit einer Pinzette zu entnehmen. Anschließend wird der Partikel auf das Vorhandensein von menschlicher DNA untersucht, diese dann entschlüsselt und mit der DNA von Tatverdächtigen verglichen.
22Bei den so durchgeführten Untersuchungen kam die Sachverständige Prof. Dr. J des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität K in ihren Gutachten vom 07.07.2017 und 14.02.2022 zu dem Ergebnis, dass drei der so von den Leichenfolien gewonnenen Partikel vom Angeklagten stammen. Seine DNA war zuvor durch Sachverständige des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen anhand einer Speichelprobe bestimmt worden. Je eines der drei relevanten Partikel wurde auf den Leichenfolien, mit denen die linke Hand (Folie 69), die rechte Brust (Folie 109) sowie die rechte Gesäßhälfte (Folie 46) der Geschädigten am Tatort abgeklebt worden waren, gefunden. Daneben wurde eine Vielzahl von Partikeln, die der Geschädigten zuzuordnen sind, in verschiedenen Leichenfolien festgestellt. Schließlich gab es einen zunächst unbekannten weiteren Spurenverursacher, dessen DNA vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität K in Partikeln auf den von der linken Halsseite (Folie 102) und der linken Brust (Folie 136) der Geschädigten genommenen Folien nachgewiesen wurde. Er konnte später als ein Mitarbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen identifiziert werden, der in den 1980er Jahren mit Faserspurenuntersuchungen - auch des vorliegenden Falles - betraut war. Er hatte somit in den 1980er Jahren als Berechtigter Kontakt zu den Leichenfolien.
23In der Rückschau konnte die Kammer feststellen, dass zwischen Mai 1987 und November 1988 an den von dem Leichnam der D B gewonnenen Leichenfolien im Landeskriminalamt Düsseldorf umfangreiche Faserspurenuntersuchungen durchgeführt worden waren, die von der Sachverständigen Dr. H angeleitet und in einem Gutachten vom 22.11.1988 ausgewertet wurden. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass bereits im Mai 1987 eine Vielzahl von Fasern in dem Zwischenraum zwischen Leichenfolie und Trägerfolie festgestellt und ausgewertet werden konnten. Die Sachverständige leitete hieraus eine blass beige und eine blaue Polyacrylfaser als sogenannte Leitspuren ab, nach denen in der Folge im Lebensbereich von potentiell Verdächtigen gesucht wurde. So wurden am 23.06.1987 auch Folien aus dem Lebensbereich des Angeklagten in dessen Haushalt gefertigt (sog. Infofolien) und auf Trägerfolien aufgeklebt. Die Sachverständige Dr. H führte in ihrem Gutachten vom 22.11.1988 aus, dass auf keiner der weit über einhundert Infofolien von in Frage kommenden Verdächtigen – mithin auch nicht auf den des Angeklagten – die auf den Leichenfolien festgestellten Fasern wiedergefunden wurden. Nachdem der Angeklagte wegen des bereits erwähnten Doppelmordes erneut in den Fokus der Ermittlungen geraten war, wurden am 28.11.1988 und 13.12.1988 weitere Infofolien in seinem ehemals von ihm bewohnten Haus von seiner Kleidung gesichert. Auch hierauf konnten im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen keine zu den auf den Leichenfolien festgestellten Faserspuren passenden Fasern gefunden werden.
24Die Kammer kann nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit ausschließen, dass im Rahmen dieser wiederholten Faserspurenuntersuchungen die Leichenfolien nachträglich mit menschlichen Partikeln des Angeklagten kontaminiert wurden.
25Zwar wurden die Leichenfolien zur Überzeugung der Kammer bis zur Untersuchung im Rechtsmedizinischen Institut der Universität K nicht wieder von der Trägerfolie abgezogen. Doch hat der Sachverständige Dr. I des L in der Hauptverhandlung detailliert geschildert, dass die Faserspurenuntersuchung – dem „Picking“ vergleichbar – ebenfalls Einschnitte in die Leichenfolien erforderlich machten. So wurden die Folien Ende der 1980er Jahre ebenso wie später bei der Untersuchung durch die Rechtsmedizin K mit einem Skalpell eingeschnitten, um Fasern extrahieren und auf einem Objektträger präparieren zu können. Der jeweilige Mitarbeiter setzte auch damals in einem spitzen Winkel zueinander jeweils zwei kleine Schnitte in die Folie, um so einen dreieckförmigen kleinen Teil der Folie von der Trägerfolie zu lösen, aufzuklappen und schließlich die zwischen Klebe- und Trägerfolie gelegene Faser mit einer Pinzette zu entnehmen. Von Bedeutung ist hierbei, dass im Rahmen der Faserspurenuntersuchung in den 1980er Jahren die Leichenfolien eingeschnitten wurden und nicht wie später in München die Trägerfolien. Diese blieben unversehrt. Die in dem Zwischenraum sichergestellte Faser wurde dann auf einem Objektträger präpariert, um sie unter einem Mikroskop genau in Augenschein nehmen zu können.
26Wenngleich die Leichenfolien für die Faserspurenuntersuchung nicht gänzlich von den Trägerfolien abgelöst wurden, so wurden sie anders als der Sachverständige Dr. I dies im Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbeamten behauptet hatte (Vermerk vom 23.02.2022, Bl. 530 ff. d.A.) geöffnet, wenn auch nur durch kleine Einschnitte. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen, denn wie der Sachverständige Dr. I nachvollziehbar in der Hauptverhandlung dargelegt hat, ergibt sich aus dem Faserspurengutachten der Frau Dr. H vom 22.11.1988, dass insbesondere in den Bereichen, in denen die Geschädigte gefesselt und stranguliert wurde, eine Vielzahl von Fasern aus den Folien extrahiert und untersucht wurden, um eine Leitspur ausmachen zu können. Dort vermutete man naturgemäß auch den intensivsten Kontakt zwischen dem Körper der Geschädigten und dem Täter.
27Der Sachverständige Dr. I hat zu den Faserspurengutachten im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in den 1980er Jahren in der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, dass die aus dem Lebensbereich von Verdächtigen stammenden Infofolien auf dieselbe Art und Weise durch kleine Einschnitte geöffnet worden seien, um aus ihnen Fasern zu extrahieren und mit den in den Leichenfolien festgestellten Fasern vergleichen zu können. Der Vergleich sei zum einen mit bereits präparierten Fasern auf Objektträgern erfolgt. Regelmäßig habe der zuständige Mitarbeiter die zu vergleichenden Fasern aber auch unmittelbar auf einem Objektträger präpariert, um sie besser unter dem Mikroskop in Augenschein nehmen und miteinander vergleichen zu können. Zu diesem Zweck seien sowohl der Infofolie vom Verdächtigen als auch der Leichenfolie je eine Faser entnommen und diese zusammen auf einen Objektträger gelegt worden.
28Auch insoweit haben sich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Denn anders als in dem Vermerk vom 23.02.2022 (Bl. 530 ff d.A.) dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leichenfolien und die Infofolien vom Angeklagten zeitlich und örtlich voneinander abgesetzt untersucht wurden. Vielmehr ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht unwahrscheinlich, dass Leichenfolien und Infofolien vom Angeklagten Ende der 1980er am Arbeitsplatz desjenigen Mitarbeiters, der die Faserspurenvergleiche vorgenommen hat, zusammengetroffen sind, ohne dass es Schutzvorkehrungen gab, die eine Kontamination der Leichenfolien vermieden hätte. Denn der Nachweis von DNA in menschlichem Material war damals jedenfalls im forensischen Alltag noch nicht möglich. So hat der Sachverständige berichtet, dass Ende der 1980er Jahre von den untersuchenden Personen keine Gesichtsmasken getragen wurden. Hierzu passt, dass auch die DNA eines in den 1980er Jahren mit der Faserspurenuntersuchung befassten Mitarbeiters des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen durch das Rechtsmedizinische Institut der Universität K bei der Untersuchung zweier Leichenfolien festgestellt wurde. Es kann ferner davon ausgegangen werden – so hat der Sachverständige auf Nachfrage der Kammer bestätigt – dass Leichenfolien und Infofolien von Verdächtigen an einem Arbeitsplatz auch neben- bzw. übereinandergelegen haben und mangels Bewusstseins für die mögliche Übertragung von Zellmaterial auch die gleiche Pinzette zur Entnahme von Fasern aus Leichenfolien und Infofolien genutzt wurde.
29Die Kammer kann deshalb nicht ausschließen, dass Ende der 1980er Jahre bei der Faserspurenuntersuchung Zellmaterial des Angeklagten von den Infofolien in die dreieckförmigen Öffnungen der Leichenfolien eingebracht worden ist. Immerhin wurden bei drei Gelegenheiten Infofolien des Angeklagten in dessen Wohnhaus unter anderem von seiner Kleidung gesichert und anschließend vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit den Fasern aus den Leichenfolien verglichen. Anders ist kaum zu erklären, dass bei der Untersuchung der Folien 102 und 136 im Rechtsmedizinischen Institut der Universität K die DNA eines mit der Faserspurenuntersuchung betrauten Mitarbeiters des Landeskriminalamts festgestellt wurde. Die Leichenfolienfolien wurden im Rechtsmedizinischen Institut K vor der Absuche nach menschlichen Partikeln äußerlich gereinigt, so dass die DNA des Mitarbeiters des Landeskriminalamts nicht außen angehaftet haben kann.
30Da kein Problembewusstsein für die Möglichkeit der Antragung relevanten Zellmaterials bestand, fand bei den Untersuchungen 2017 und 2022 in K keine Dokumentation dergestalt statt, dass festgehalten worden wäre, ob das untersuchte Zellmaterial in einem bereits (durch kleine Einschnitte) vormals geöffneten Bereich oder in einem fest verklebten Bereich der Leichenfolien gefunden wurde. Das fehlende Problembewusstsein wurde auch durch den bereits erwähnten Umstand beeinflusst, dass im Landeskriminalamt Düsseldorf in den 1980er Jahren Einschnitte in die Leichenfolie und in K Einschnitte in die Trägerfolie erfolgten, die bei der Untersuchung in K oben lag und unversehrt war.
31Die exakten Fundorte derjenigen Partikel, die dem Angeklagten zugeordnet wurden, konnten auch nicht nachträglich verifiziert werden. Denn die fraglichen verklebten Leichen- und Trägerfolien wurden im Rahmen der Untersuchung im Rechtsmedizinischen Institut K untersuchungsbedingt vernichtet, nachdem sie nach dem „Picking“ geöffnet und ausgewaschen wurden, um auch die dazwischen befindlichen nicht festen Stoffe auf DNA untersuchen zu können. Die Kammer muss mithin zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass diejenigen Partikel, in denen seine DNA nachgewiesen wurde, in bereits geöffneten Stellen der Leichenfolien gefunden und erst im Rahmen der Faserspurenuntersuchung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Ende der 1980er Jahre angetragen wurden.
32Die von der Kammer veranlasste Untersuchung der restlichen bis 2022 noch nicht untersuchten Leichenfolien als auch der vom Nachthemd der Geschädigten gewonnenen Folien, nachdem das Problem der möglichen Beweismittelkontamination in der Hauptverhandlung offenbar wurde, hat keine weiteren Partikel mit der DNA des Angeklagten zu Tage gefördert. Aus dem Spurengutachten des Rechtsmedizinischen Instituts München vom 14.07.2023 ergibt sich indes, dass weiteres Zellmaterial desjenigen Mitarbeiters, der Ende der 1980er Jahre mit Faserspurenuntersuchungen im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen betraut war, in einer Folie festgestellt wurde, mit der das Nachthemd der Geschädigten nach der Tat abgeklebt worden war. Aus diesem Gutachten, das nach den Vorgaben der Kammer auch die Fundstellen des untersuchten Zellmaterials auf den Folien dokumentiert, ergibt sich auch, dass die DNA des Beamten in einem zuvor im Rahmen der Faserspurengutachten durch einen kleinen Einschnitt geöffneten Bereich gefunden wurde, wie es die Kammer auch für die Funde der DNA dieses Mitarbeiters in den Leichenfolien geschlussfolgert hat und mithin für die Funde der DNA des Angeklagten nicht ausschließen kann.
33Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass neben der DNA des Angeklagten keine weiteren Partikel mit DNA einer unbekannten Person gefunden wurden, obwohl neben den Infofolien aus dem Lebensbereich des Angeklagten eine Vielzahl von Infofolien weiterer potentiell Verdächtiger auf Faserspuren untersucht worden sind und die Gefahr der Antragung menschlichen Zellmaterials bestanden hat. Doch gibt es keine wissenschaftliche Grundlage, aufgrund derer die Wahrscheinlichkeit der nachträglichen Antragung von Zellmaterial des Angeklagten bei der Faserspurenuntersuchung gewürdigt werden könnte. Mithin kann auch aus dem Umstand, dass keine weitere unbekannte DNA gefunden wurde, kein Rückschluss gezogen werden, zumal es auch sein kann, dass weiteres menschliches Material angetragen wurde, dieses heute aber nicht mehr nachweisbar ist. Hinzu kommt, dass im Lebensbereich des Angeklagten immerhin drei Mal Infofolien genommen wurden, um Faserspurenvergleiche mit den Leichenfolien anzustellen. Die Kammer geht deshalb zugunsten des Angeklagten von der Antragung des Zellmaterials des Angeklagten im Rahmen der Faserspurengutachten Ende der 1980er Jahre im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen aus.
34C.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
36D.
37Mit Freispruch war der Angeklagte gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.