Beschluss vom Landgericht Braunschweig (12. Zivilkammer) - 12 T 544/15
Tenor
Der weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors vom 29.01.2016 gegen den Beschluss der Kammer vom 29.12.2015 wird abgeholfen.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, seine Kostenrechnung vom 02.05.2015 (Geschäfts-Nr.: XXX) unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer entsprechend ihrem Beschluss vom 29.12.2015 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 28.07.2016 - neu zu erstellen.
Gründe
- 1
Die - von der Kammer zugelassene (vgl. §§ 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG, 66 Absatz 4 GKG) - weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet, sodass die Kammer ihr abhilft (§§ 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG, §§ 66 Absatz 4 Satz 4, Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz GKG).
- 2
Die Gläubigerin hat mit ihrer Erinnerung vom 04.07.2015 die Kostenrechnung vom 02.05.2015 nur insoweit angefochten, als „Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 10,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale“ festgesetzt sind.
- 3
Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.09.2015 gegen den die Erinnerung der Gläubigerin zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2015 richtet sich nur gegen die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG (im Folgenden: KV-GvKostG) zuzüglich (anteiliger) Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG.
- 4
Infolgedessen hatte die Kammer darüber, ob der weitere Beteiligte zu 2. hier auch ein Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG beanspruchen darf, nicht zu entscheiden. Die hierauf beschränkte weitere Beschwerde ist alleine aus diesem Grund begründet.
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Referenzen
- §§ 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG, 66 Absatz 4 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- GvKostG § 9 Höhe der Kosten 1x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 1x
- §§ 66 Absatz 4 Satz 4, Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz GKG 2x (nicht zugeordnet)