Beschluss vom Landgericht Darmstadt (5 . Kammer) - 5 T 181/23
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.09.2022 (…). Im Vollstreckungsauftrag vom 30.09.2022 (Bl. 7 der Akten) beantragte der Gläubiger unter anderem die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO, darunter auch das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen.
Mit Datum vom 04.01.2023 (Bl. 1 der Akten) teilte der beauftragte Obergerichtsvollzieher A mit, die Einholung von Drittauskünften sei ohne Geburtsdatum nicht möglich. Der Obergerichtsvollzieher präzisierte seine Forderung mit Datum vom 15.02.2023 (Bl. 46 der Akten) dahingehend, dass die Einholung von Drittauskünften ohne Geburtsdatum nicht möglich sei „mit dem Programm“.
Die hiereggen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.03.2023 zurückgewiesen (Bl. 54 f. d.A.). zur Begründung führt das Amtsgericht aus, im Hinblick auf den in Drittauskünften zu sehenden Eingriff in das informelle Selbstbestimmungsrecht eines Schuldners sei es erforderlich, Gewissheit über die Identität eines Schuldners zu haben. Daher bedürfe es der Angabe des Geburtsdatums.
Gegen den Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 19.03.2023 die sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 58 ff. d.A.) und diese unter anderem damit begründet, dass das Gesetz die Beifügung von Geburtsdaten bei der Einholung von Drittauskünften nicht vorsehe.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht –Beschwerdekammer – zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt (Bl. 68 d.A.).
Die Beschwerdekammer hat das Bundeszentralamt für Steuern um eine amtliche Auskunft zu der Frage ersucht, welche Daten in dem nach § 93 Abs. 8a AO „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ enthalten sein müssen (Bl. 82 d.A.). Das Bundeszentralamt hat daraufhin mitgeteilt, dass der amtlich bestimmte Datensatz der mit dem Projektbüro des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder abgestimmten Fassung entspreche. Vor/Nachname und Geburtsdatum seien als Pflichtfelder definiert (Bl. 83 d.A.).
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den die Erinnerung des Gläubigers vom 31.12.2022 (Bl. 2 der Akten) zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 07.03.2023 (Bl. 53 der Akten) ist zulässig, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Gerichtsvollzieher ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, die beantragten Drittauskünfte wegen des fehlenden Geburtsdatums zu verweigern.
1. Gemäß § 802l Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher so genannte Drittauskünfte einholen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind, wenn der Schuldner – wie hier der Fall – seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Unter anderem kann der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, § 93 Abs. 8 AO. Für die Einholung von Drittauskünften müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und der Gläubiger muss einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. Darüber hinaus statuiert § 802l ZPO keine Pflicht des Gläubigers, den Schuldner anhand weiterer Daten, insbesondere des Geburtsdatums, zu identifizieren.
2. Allerdings erfordert das Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern die Nennung des Geburtsdatums des Schuldners. Dies folgt aus § 93 Abs. 8a Satz 1, HS 1 AO, wonach Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln sind. Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern umfasst der amtlich vorgeschriebene Datensatz neben Vor- und Nachname auch das Geburtsdatum des Schuldners.
3. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der Gläubiger in jedem Fall verpflichtet ist, dem Gerichtsvollzieher das Geburtsdatum des Schuldners zu nennen. Denn der Gerichtsvollzieher ist als öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Lage, das Geburtsdatum des Schuldners mittels einer Melderegisterauskunft gemäß § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) zu ermitteln. Dagegen ist es dem Gläubiger eines vollstreckbaren Schuldtitels in der Regel nicht ohne weiteres möglich, das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln. Dieses ist in vollstreckbaren Zivilurteilen und sonstigen Vollstreckungstiteln gemäß § 794 ZPO in der Regel nicht erfasst. Mittels einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 44 BMG, die natürlichen Personen offensteht, lässt sich das Geburtsdatum ebenfalls nicht ermitteln.
4. Lediglich soweit eine sichere Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt ist, so dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, vom Gläubiger zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners zu fordern (vgl. Forbriger, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 802l Rn. 18). Ob dies der Fall ist, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und dem Risiko des Gläubigers nach dem Beibringungsgrundsatz. Eine allgemeine und vorsorgliche Pflicht zur Beibringung des Geburtsdatums wird unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dagegen nicht gesehen.
5. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine sichere Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt sein könnte. Insbesondere wurde ausweislich der Sonderakte des Gerichtsvollziehers eine Melderegisterauskunft nach § 34 BMG bislang nicht eingeholt. Erst wenn diese ergibt, dass der Schuldner nicht eindeutig identifiziert werden kann, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO ohne Angabe des Geburtsdatums des Schuldners zu verweigern (vgl. auch AG Schwerin, DGVZ 2022, 44).
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Beschwerde Erfolg hat (§ 25 Abs. 1 GNotKG).
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst. Insbesondere eine Auferlegung der Kosten nach § 91 ZPO auf die Schuldnerin kam hier nicht in Betracht, da jene an diesem Verfahren nicht beteiligt war.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers 5x
- 61 M 249/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 93b Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 8a AO 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 1x
- AO 1977 § 139b Identifikationsnummer 1x
- BDSG 1990 § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- BMG § 44 Einfache Melderegisterauskunft 1x
- BMG § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen 1x
- GNotKG § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x