Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 162/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird das Amtsgericht Dessau-Roßlau angewiesen, den zu AZ: 14 M 183/12 - beantragten Haftbefehl für die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO unter Beachtung der Rechtsansicht der Beschwerdekammer zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Am 12.01.2012 beantragte der Gläubiger im Rahmen eines Verbundauftrags die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO und Verhaftung des Schuldners. Der Schuldner hatte bereits am 25.11.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und darin angegeben, dass er selbständig sei.
- 2
Der Gläubiger stützte seinen jetzigen Antrag zunächst darauf, dass der Schuldner als selbständiger Kaufmann ständig neue Aufträge generiere und somit sich ständig neues Zugriffsvermögen ergebe. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nicht vorlägen. Der Gläubiger habe die Voraussetzungen des § 903 ZPO weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Gegen diesen am 11.06.2012 bei dem Amtsgericht abgesandten Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers am 18.06.2012 sofortige Beschwerde ein. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
- 3
Der Gläubiger betont in seiner Beschwerde, dass sich aus dem zuvor abgegebenen Vermögensverzeichnis ergebe, dass weitere Einnahmen seitens des Schuldners generiert worden sein müssen. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Obergerichtsvollzieher ... am 21.07.2012 darüber hinaus mit, dass der Schuldner im November 2011 ihm gegenüber angegeben habe, dass er bei seiner Ehefrau beschäftigt sei. Der Schuldner hat zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass er Arbeitslosengeld-II-Leistungen beziehe, da sein Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Somit hätten sich seine Einkommensverhältnisse tendenziell verringert.
II.
- 5
Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seit seiner letzten Erklärung geändert haben, die Voraussetzungen des § 903 ZPO somit Vorlagen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. Rz. 8 zu § 903 ZPO). Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers, zum anderen aber auch aus der eigenen Darstellung des Schuldners. Es unterfällt gerade nicht der Befugnis des Schuldners zu beurteilen, ob sich eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung für den Gläubiger im Ergebnis auswirken wird, vielmehr soll dem Gläubiger zeitnah ermöglicht werden, vollstreckungsrechtlich - ggf. im Falle einer neuen Arbeitsstätte (vgl. a.a.O.), reagieren zu können. Gerade der Vortrag des Schuldners binnen der vergangenen zwei Jahre (selbständig/Arbeit bei seiner Ehefrau/Kündigung/ALG II) spricht dafür, dass sich die Einkommensverhältnisse schon innerhalb dieses Zeitraums vom selbständigen zum angestellten Arbeitsverhältnis geändert haben, ohne dass der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangen konnte. Wenn aber die Voraussetzungen des § 903 ZPO Vorgelegen haben, der Schuldner gleichwohl nicht zu dem anberaumten Termin am 02.12.2012 erschienen ist, liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO vor.
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