Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 317/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 – 15 II 954/12 – abgeändert. Für das Beratungshilfeverfahren 15 II 954/12 wird eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 99,96 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV, der Pauschale nach Nr. 7002 VV sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV, insgesamt 99,96 €.
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Im Einzelnen:
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Abweichend von der Bewertung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in der vorliegenden Beratungshilfesache 15 II 954/12 nicht um dieselbe vergütungsrechtliche Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG wie in dem Beratungshilfeverfahren 15 II 1629/11 (= 1 T 314/12, LG Dessau-Roßlau). Die Beratungshilfesache 15 II 1629/11 hatte zum Gegenstand
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- einen Widerspruch der Antragstellerin vom 31.08.2011,
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- gegen einen Bescheid des Jobcenters des Landkreises W. vom 25.08.2011,
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- mit dem die Höhe der Kosten der Unterkunft für den Monat September 2011 von Amts wegen überprüft und für diesen Monat Nebenkosten in Höhe von 65,68 € und Darlehenszinsen in Höhe von 186,63 € berücksichtigt worden waren. Heizkosten hingegen waren mit diesem Bescheid vorerst nicht gewährt worden. In der Folge war für den Monat September 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 384,24 € festgesetzt worden.
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Demgegenüber verhält sich das hier gegenständliche Beratungshilfeverfahren 15 II 954/12 zu einem Widerspruch der Antragstellerin vom 06.09.2011 gegen den Änderungsbescheid vom 31.08.2011. Mit diesem Bescheid waren – wegen einer veränderten Höhe des Rentenbetrages des Bedarfsgemeinschaftsmitglieds D. und aufgrund von Änderungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung – für den Monat Juli 2011 insgesamt Leistungen in Höhe von 440,47 €, für den Monat August 2011 in Höhe von 376,17 € sowie – insoweit abändernd gegenüber dem Bescheid vom 25.08.2111 – für den Monat September 2011 in Höhe von 440,47 € festgesetzt worden.
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Danach lässt sich festhalten, dass mit den Widersprüchen vom 31.08.2011 (Beratungshilfesache 15 II 1629/11) und vom 06.09.2011 (Beratungshilfesache 15 II 954/12) verschiedene Bescheide angefochten wurden, die sich auf teilverschiedene Zeiträume bezogen (einerseits September 2011 in der Beratungshilfesache 15 II 1629/11 und andererseits Juli bis einschließlich September 2011 in der hiesigen Beratungshilfesache 15 II 954/12). Soweit die angefochtenen Bescheide (nur) in Bezug auf den Monat September 2011 teilweise Deckung aufweisen, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Annahme, hier habe es sich bei den Widersprüchen um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Mit dem Bescheid vom 31.08.2011 wird – abändernd gegenüber dem Bescheid vom 25.08.2011 – für den Monat September 2011 eine Neuberechnung vorgenommen, die Veränderungen im Rentenbezug des Partners der Antragstellerin sowie bei den Heizkosten berücksichtigt. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, bei der Anfechtung von Neuberechnungen aufweisenden ALG II-Bescheiden die jeweiligen Widersprüche respektive Widerspruchsverfahren mit der formalen Begründung, es gehe um denselben Zeitraum, als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Vielmehr ist es sachgerecht, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und inwieweit die Neuberechnung mit einer inhaltlich veränderten Begründung einhergegangen ist, die jeweils gesondert Gegenstand von Widerspruchsangriffen wurde. So liegt es hier für den Monat September 2011: Hintergrund der Anfechtung des Bescheides vom 25.08.2011 war die (vorläufige) Nichtberücksichtigung von Heizkosten sowie die Bewertung der Kosten der Unterkunft als unangemessen hoch. Demgegenüber waren in dem mit Widerspruch vom 06.09.2011 angefochtenen Bescheid vom 31.08.2011 zwar die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, indes war – was den wesentlichen Angriffspunkt bildete – eine Anrechnung einer Heizkostennachzahlung zu Lasten der Antragstellerin erfolgt. Mit der vom Bundesverfassungsgericht (AGS 2002, 273) angemahnten Großzügigkeit, die bei der Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, hätte eine Bewertung der beiden Widersprüche in Bezug auf den Monat September 2011 als ein- und dieselbe Angelegenheit nichts zu tun. Im Übrigen wäre eine isolierte Betrachtung nur des Monats September 2011 in Bezug auf den Widerspruch vom 06.09.2011 ohnehin sachfremd; zu berücksichtigen ist, dass sich der Bescheid vom 31.08.2011 auf einen Gesamtzeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2011 erstreckt. Allemal hinsichtlich der Monate Juli und August 2011 lässt sich nicht von derselben Angelegenheit ausgehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.
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Referenzen
- 15 II 954/12 6x (nicht zugeordnet)
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 1x
- 15 II 1629/11 4x (nicht zugeordnet)
- 1 T 314/12 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 1x